(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
b) den Handel,
c) das Vermieten,
d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
b) den Handel,
c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;
4. das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO 2 -Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.
(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 139 Waffengewerbe
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten: 1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher), b) den Handel, c) das Verm…
§ 148 Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
…Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 95 Abs. 2 und § 19 sowie über Anzeigen gemäß § …
§ 140 Begriffsbestimmungen
…1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt. (2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen. (3) Militärische Waffen…
§ 141 Besondere Voraussetzungen
…1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen: 1. bei natürlichen Personen a) die Staatsangehörigkeit einer EU…
WaffG · Waffengesetz 1996
§ 42b Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial
…Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, berechtigt sind, sind auf Antrag zu ermächtigen, Schusswaffen und, sofern sie auch über die Berechtigung gemäß § 139…
Strafregistergesetz 1968
§ 10 Strafregisterbescheinigungen
…§ 132 GewO 1994), Pyrotechnikunternehmen (§ 107 GewO 1994), im Sicherheitsgewerbe (§ 129 GewO 1994) oder Waffengewerbe (§ 139 GewO 1994) benötigt wird. (2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers. (2a) Wird ein Antrag auf Ausstellung der Strafregisterbescheinigung…