§ 148 Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
§ 148 Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition — GewO 1994
§ 148 Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
Inkrafttretungsdatum
27. Februar 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40096341
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 95 Abs. 2 und § 19 sowie über Anzeigen gemäß § 11 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.
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