GewO 1994
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 124 Wechsel des Rauchfangkehrers
Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.
§ 124 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 124 Wechsel des Rauchfangkehrers
…§ 124. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und…
§ 123 Gebietsweise Abgrenzung
…im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 122 Abs. 2 oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß § 124 ist jedoch die Verrichtung dieser Tätigkeiten auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung…
§ 5 Bgld. HTVO 2011 · Bgld. HTVO 2011 · Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011
§ 5 Zu- und Abschläge
…ein Zuschlag von 100 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden. (2) Ist eine Leistung auf Grund einer Beauftragung im Sinne des letzten Satzes des § 124 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, in einem anderen Kehrgebiet zu erbringen, darf die…
§ 6 Rechnungslegung
…Rechnung unentgeltlich über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist. (2) Für den entstandenen Aufwand bei einem Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und § 19 Burgenländisches Kehrgesetz 2022…
Rückverweise