§ 124 Wechsel des Rauchfangkehrers
§ 124 Wechsel des Rauchfangkehrers — GewO 1994
§ 124 Wechsel des Rauchfangkehrers — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
Inkrafttretungsdatum
01. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032631
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.
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