(1) Die Verrechnung eines zusätzlichen Entgeltes in der Höhe von 10 % des tariflich festgelegten Stundenlohns ist zulässig, wenn
a) der Fang von unten aus gekehrt werden muss oder dies vom Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten gewünscht wird,
b) Arbeiten kniend, liegend oder auf Leitern stehend durchgeführt werden müssen, oder
c) Außenarbeiten auf Dächern erforderlich sind.
Die Berechnung eines zusätzlichen Entgeltes ist in den Fällen der lit. a und b nicht zulässig, wenn die Tätigkeiten ausschließlich nach Stundenlohn verrechnet werden.
(2) Der Rauchfangkehrer ist berechtigt, für das Kehren von Feuerstätten für feste Brennstoffe ab einer Nennwärmeleistung von 50 kW den tariflich festgelegten Stundenlohn um 50 % zu erhöhen. Der Rauchfangkehrer ist zudem berechtigt, für das Kehren von Fängen von Feuerstätten ab einer Nennwärmeleistung von 50 kW das tariflich festgelegte Entgelt um 100 % zu erhöhen.
(3) Kann der Rauchfangkehrer seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ausführen, so ist er berechtigt, für die tatsächlich aufgewendete Zeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen. Kann er seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ungehindert ausführen, so ist er berechtigt, für die zur Beseitigung des Hinderungsgrundes tatsächlich aufgewendete Zeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
(4) Bei entlegenen Kehrobjekten wie Schutzhütten, Jagdhütten, Berghotels oder Alpen ist der Rauchfangkehrer berechtigt, für die tatsächliche Geh- oder Fahrzeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen. Dieses Entgelt ist bei mehreren nah beieinander liegenden Kehrobjekten anteilig aufzuteilen.
(5) Wenn von einem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Tätigkeit des Rauchfangkehrers an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 7 Uhr oder von 17 Uhr bis 20 Uhr in Anspruch genommen wird, so erhöht sich das tariflich festgelegte Entgelt um 50 %. Wenn von einem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Tätigkeit des Rauchfangkehrers an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in Anspruch genommen wird, erhöht sich das tariflich festgelegte Entgelt um 100 %. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, den Eigentümer oder den sonstigen Verfügungsberechtigten bereits bei der Terminvereinbarung darüber zu informieren, dass zu den oben angeführten Zeiten zusätzliche Entgelte zu entrichten sind.
(6) Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel (§ 124 Gewerbeordnung 1994) außerhalb des Kehrgebietes des Rauchfangkehrers, ist der Rauchfangkehrer berechtigt, ab der Kehrgebietsgrenze für die tatsächliche Geh- oder Fahrzeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen. Dieses Entgelt ist bei mehreren außerhalb des Kehrgebietes liegenden Kehrobjekten anteilig aufzuteilen.
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