(1) Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach § 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen:
1. Allgemeinmedizin;
2. Kinder- und Jugendheilkunde;
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
4. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene;
5. Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin;
6. Augenheilkunde und Optometrie;
7. Haut- und Geschlechtskrankheiten;
8. Innere Medizin.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Abs. 1 auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest.
(3) Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Abs. 1 schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach § 342 Abs. 1 Z 1 herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung, die Auswahl der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer unter Anwendung der Reihungskriterien nach § 343 Abs. 1a ASVG. Abweichend davon sind für die Auschreibung von Primärversorgungseinheiten §§ 14 und 14a PrimVG anzuwenden.
(4) Eine nach Abs. 1 geschaffene Stelle kann auch durch die Anstellung eines Arztes bzw. einer Ärztin bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin, in einer Vertragsgruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit besetzt werden.
Rückverweise
GesRefFinG · Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz
§ 1 Schaffung zusätzlicher ärztlicher Vertragsstellen
…1) Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach § 342 Abs. 1 Z 1 des…
§ 4 Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen
…1) Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen…
§ 2 Startbonus
…1) Die Träger der Krankenversicherung können nach einheitlichen Vorgaben des Dachverbandes einen Startbonus in Höhe von jeweils höchstens 100 000 € an jene Ärztinnen…
§ 3 Gesundheitsreformmaßnahmenfonds
…1) Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten: 1. Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1; 2…
Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz
§ 1 Allgemeines
…Diese Verordnung regelt die Verteilung der gemäß § 1 Abs. 1 GesRefFinG ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Krankenversicherungsträger geschaffenen zusätzlichen hundert ärztlichen Vertragsstellen.…