(1) Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen:
1. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;
2. bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach § 2;
2a. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;
3. bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 lit. b GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 lit. b BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 lit. b B-KUVG.
(2) An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 Z 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Rückverweise
GesRefFinG · Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz
§ 4 Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen
(1) Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B KUVG folgende Beträge an den b…
§ 5 Inkrafttreten und Schlussbestimmung
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § …
§ 3 Gesundheitsreformmaßnahmenfonds
…Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz vorzulegen. (2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch: 1. Mittel des Bundes nach § 4 und 2. sonstige Einnahmen. (3) Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden: 1. 50 Mio. € für die Abdeckung der…