(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
1. die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden, in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
2. die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,
3. die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.
(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.
Rückverweise
GeoDIG · Geodateninfrastrukturgesetz
§ 7 Netzwerk
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstlei…
§ 17 Anrufung der Gerichte
…10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oder 3. Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (§ 7 Abs. 2) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.…
§ 2 Geltungsbereich
…2. in elektronischer Form vorliegen, 3. bei a) einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder b) einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden, 4. eines oder mehrere der in…
MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 27 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
…12) Die AMA kann den Status biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Flächen in einem Geodatensatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Geodateninfrastrukturgesetzes – GeoDIG, BGBl. I Nr. 14/2010, erfassen und zur Unterstützung der Landwirte bei der Erfüllung der Vorsorgemaßnahmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU…