Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die
1. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (§ 9) oder
2. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Stellen (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oder
3. Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Rückverweise
GeoDIG · Geodateninfrastrukturgesetz
§ 17 Anrufung der Gerichte
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die 1. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (§ 9) oder 2. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs…
§ 16 Schlichtung
…1) Vor Einbringung einer Klage gemäß § 17 hat die Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die nach dieser Bestimmung möglichen Gegenstände von Rechtsstreitigkeiten beanstandet, zur gütlichen Einigung über diese Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsstelle zu…
§ 20 Vollziehung
…Abs. 2 und § 15 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; 2. hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz; 3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich a) eines Bundesministeriums fallen, die betreffende Bundesministerin bzw. der betreffende…