(1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
1. sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
2. in elektronischer Form vorliegen,
3. bei
a) einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
b) einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
4. eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
5. in Verwendung stehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere
1. das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, sowie
2. die Rechte des geistigen Eigentums
a) der öffentlichen Geodatenstellen oder
b) der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
c) der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates
unberührt.
(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Rückverweise
GeoDIG · Geodateninfrastrukturgesetz
§ 2 Geltungsbereich
…1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die 1. sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen, 2. in elektronischer Form vorliegen, 3. bei a) einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder b) einem Dritten, dem gemäß § 7…
§ 23
…§ 2 Abs. 5 Z 1, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. …
§ 5 Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten
…umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, zuletzt geändert…
§ 12 Koordinierung
…für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen. (2) Aufgabe der Koordinierungsstelle des Bundes ist es, 1. Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit…