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Gliederung
ABSCHNITT VII EXEKUTIVDIENST
§ 83 Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 155,9 €.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2 und
4. § 82 Abs. 7.
§ 100 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 100
…Rücksicht zu nehmen. (2) Den Vertragsbediensteten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.…
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