(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 150,9 €.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2 und
4. § 82 Abs. 7.
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 83 Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
…Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes § 83. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 150,9 €. (2) Die Vergütung nach Abs. 1…
§ 145 Vergütung für Wachebeamte
…Vergütung für Wachebeamte § 145. § 83 ist auf die Vergütung für Wachebeamte anzuwenden.…
§ 77a Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
…BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen a) seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach § 82 bis § 83 und b) dem jeweiligen Fixgehalt, 2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde…
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