(1) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Lehrpersonen an der Mittelschule, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,
b) Religionslehrpersonen an Mittelschulen, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Lehrpersonen an der Mittelschule oder Sonderschullehrpersonen,
b) Religionslehrpersonen an Mittelschulen oder Sonderschulen oder
c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder
b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
(1a) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt
1.bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 1 114,2 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und sechs Monaten auf 131,6 €,
2.bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 2 114,2 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten auf 131,6 €,
3.bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 3 208,0 €.
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
1.im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
2.im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.
Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
1.Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die – ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen – in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden,
eine Dienstzulage von 75,1 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 63,7 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 23,2 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 18,8 € beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.
(6) Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.
(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,
1. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
2. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
3. wenn der praxisschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.
§ 12c LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 12c § 12c
…gilt. (3) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 , BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben von den Abs. 1 und 2 unberührt.…
§ 90e VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 90e Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
…63b , 6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c und 7. die Abgeltung für organisatorische Koordinierung in Deutschförderklassen nach § 63e GehG des Gehaltsgesetzes 1956 . (5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die 1. a) eine…
§ 91h
…59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 oder 2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 , so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage. (2) Im…
Art. 6 Artikel VI
…Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im § 58 Abs. 5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht. (4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas…
Art. 12 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
Art. 12 Artikel XII
…Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre. Auf diese Dienstzulage sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.…
§ 116 Ergänzungszulage für bestimmte Volksschullehrer
…die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage 1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder 2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 , so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage. (2) Im Fall des Abs…
§ 12e Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung
…auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß §…
§ 50 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 50 Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
…Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen. (6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45, 46, 46a oder 46c herabgesetzt, so tritt an…
§ 6 FAG 2024 · FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 6 Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer
…und Religionslehrer tätig sind. (3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 , BGBl. Nr. 54/1956, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen Hochschulen erfüllen, in voller Höhe…
Anl. 1 LfLLCV · LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für L2a1-Lehrer (Religionslehrer), die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 1 GehG) Z60_1_1 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für L2a1-Lehrer (zB. Lehrer für Fremdsprachen) die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz…
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