GehG
Gliederung
Abschnitt IV Universitätslehrer
§ 49a Dienstzulage (Forschungszulage)
(1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für
1.Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979 17,45%,
2.Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979 10,91%.
§ 49a GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 49a Dienstzulage (Forschungszulage)
…§ 49a. (1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche…
Art. 4 Artikel IV
…Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956 , nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen. (2) Gutschriften…
§ 12b Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
…Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch 1. die Verwendungszulage, 2. die Funktionszulage, 3. die Dienstzulagen nach den §§ 49a, 105 und 160 und 4. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 RStDG . (4) Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe…
Art. 4 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
Art. 4 Artikel IV
…Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956 , nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen. (2) Gutschriften…
Art. 7 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Art. 7 Artikel VII
…und 164 , BGBl. Nr. 333/1979) (1) Einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236…
Rückverweise