GehG
Gliederung
Abschnitt IV Universitätslehrer
§ 49a Dienstzulage (Forschungszulage)
(1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für
1.Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979 17,45%,
2.Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979 10,91%.
Art. 7 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Art. 7 Artikel VII
…und 164 , BGBl. Nr. 333/1979) (1) Einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236…
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