(1) Wird eine Lehrperson als Landesjugendreferentin bzw. Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferentin bzw. Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem oder seinem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage, die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister nach Maßgabe ihres oder seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), das der Lehrperson gebühren würde, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
(2) Lehrpersonen, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 1 gebührt Beamtinnen und Beamten sowie Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder einem Land stehen, auf das das BDG 1979, das VBG, Art IIa des RStDG, das LDG 1984, das LLDG 1985, das LVG oder das LLVG anzuwenden ist, und die gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – , BGBl. Nr. 133/1967, vom Dienst freigestellt und in den unten genannten Zulagengruppen erfasst sind, gemäß neben dem Bezug, einem allfälligen Kinderzuschuss und einem allfälligen Fahrtkostenzuschuss für die Dauer einer Dienstfreistellung eine Dienstzulage im Sinne des oder (Ersatzzulage). Diese beträgt bei gänzlicher Dienstfreistellung ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren in der Zulagengruppe A 10 v.H., in der Zulagengruppe B 20 v.H., in der Zulagengruppe C 30 v.H. und in der Zulagengruppe D 40 v.H. des Referenzbetrages gemäß . Mit Erreichen eines Besoldungsdienstalters von zehn, 15 und 20 Jahren erhöht sich der Hundertsatz des Referenzbetrages in der Zulagengruppe A jeweils um 15 Prozentpunkte und in den Zulagengruppen B, C und D um jeweils 20 Prozentpunkte. Ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren erfolgt in allen Zulagengruppen eine weitere Anhebung des Hundertsatzes des Referenzbetrages um fünf Prozentpunkte. Für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung gebühren neben dem Bezug, einem allfälligen Kinderzuschuss, einem allfälligen Fahrtkostenzuschuss und der Ersatzzulage keine Nebengebühren.
(4) Für die Dauer einer teilweisen Dienstfreistellung gebührt die Ersatzzulage in dem der Dienstfreistellung entsprechenden Ausmaß. Pauschalierte Nebengebühren und Zulagen sind, mit Ausnahme der in § 12e Abs. 4 geregelten Zulagen, dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechend zu verringern.
(5) Die Ersatzzulage ist soweit zu reduzieren, dass durch diese der Monatsbezug (das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz VBG) insgesamt den Betrag gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. a nicht übersteigt. Soweit der Bezug (ohne Sonderzahlung) zuzüglich der Summe der Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19 oder 20c), die die Beamtin oder der Beamte bzw. die oder der Vertragsbedienstete ohne Dienstfreistellung beziehen würde, höher ist als der Monatsbezug (das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz VBG) einschließlich der Ersatzzulage, gebühren die bisherigen Bezüge, Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren weiter, und ein Anspruch auf die Ersatzzulage besteht nicht. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist dabei von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die für die letzten zwölf Monate vor Beginn der Dienstfreistellung bezogen wurden.
(6) Die Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind den Zulagengruppen wie folgt zugeordnet:
1. Zulagengruppe A:
a) Verwendungsgruppen A 4, A 5, A 6, A 7, L 3, M ZCh, K 5, K 6; PF 4, PF 5, PF 6
b) Entlohnungsgruppen v 4, h 4, h 5, l 3, k 5, k 6
2. Zulagengruppe B:
a) Verwendungsgruppen A 3, L 2b 1, M BUO, M ZUO, K 3, K 4, PF 3
b) Entlohnungsgruppen v 3, h 1, h 2, h 3, l 2b 1, k 3, k 4, gk3, gk4
3. Zulagengruppe C:
a) Verwendungsgruppen A 2, L 2a 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, K 1, PF 2
b) Entlohnungsgruppen v 2, l 2a 1, k 1
4. Zulagengruppe D:
a) Verwendungsgruppe A 1, PH 1, PH 2, PH 3, L PH, L 1, L 2a 2, M BO 1, M ZO 1, PF 1
b) Besoldungsgruppe Universitätslehrer
c) Gehaltsgruppen St 1, St 2, St 3
d) Entlohnungsgruppen v 1, ph 1, ph 2, ph 3, l ph, l 1, l 2a 2, pd, sqm
e)Besoldungsgruppen Schulqualitätsmanagement sowie Schul- und Fachinspektoren
f) Besoldungsgruppe Exekutivdienst
(7) Beamtinnen und Beamte, die nach den Unterabschnitten E bis G von Abschnitt XI einer Dienstklasse zugeordnet sind, sind jener Zulagengruppe zuzuordnen, der die Verwendungsgruppe angehört, der sie im Falle einer Überleitung nach §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 angehören würden. Personen, deren Entlohnung sondervertraglich geregelt ist, sind jener Zulagengruppe zuzuordnen, die sich bei Enden der sondervertraglichen Entlohnung und Verbleiben im Dienststand in derselben Verwendung ergeben würde.
§ 25 PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 25 Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
… 3 Abs. 2 GehG oder § 8a Abs. 1 VBG (Ersatzzulage nach § 169 Abs. 3 bis 7 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG , BGBl. Nr. 54/1956). (6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an…
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