GehG
Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 133 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Es sind anzuwenden:
1.§ 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
2.§ 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.
§ 133 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
…§ 133. Es sind anzuwenden: 1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion, 2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die…
…jenem zu G141/96 überein, zusätzlich wird auch die Aufhebung der Z1 sowie der Wortfolge ", die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind" in Z2 des §133 GehG 1956 begehrt. 4. Der Antragsteller in dem zu G377/96 protokollierten Verfahren ist ein der Besoldungsgruppe "Berufsoffiziere" angehöriger Beamter des Bundes. Er ist als technischer Offizier…
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