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Gliederung
ABSCHNITT VIII MILITÄRISCHER DIENST
UNTERABSCHNITT C Gemeinsame Bestimmungen
§ 101 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
(1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
1.im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,
2. als Wart mit Grundbefähigung 105,6 €,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 286,0 €,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 452,2 €,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 346,9 € und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 257,1 €.
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.
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