§ 133 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Es sind anzuwenden:
1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.
Rückverweise