GehG
Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 133 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Es sind anzuwenden:
1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.
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