(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 80,7 €,
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 210,7 €,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 210,7 €,
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 252,9 €.
§ 123 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 123 Pflegedienstzulage
…§ 123. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG , des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ( MTD-Gesetz ), BGBl. Nr…
§ 99 Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen
…§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Sanitätsunteroffiziere…
§ 131 Beamte in Unteroffiziersfunktion
…Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im § 98 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages erhöht. (3) Die §§ 123 und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. Sanitätsunteroffiziere mit a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des…
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