Spruch
W244 2275500-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die BERCHTOLDKOLLERICS Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 12.06.2023, Zl. 2023-0.384.856, betreffend Zuerkennung einer Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX .
Mit Schreiben vom 02.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.09.2022 bis 27.02.2023 die Zuerkennung einer Funktionsabgeltung gemäß § 78 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aufgrund einer vorübergehenden Verwendung als Abteilungskommandant der Abteilung XXXX .
Mit Bescheid vom 12.06.2023 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Zeitraum der Abwesenheit des eigentlichen Arbeitsplatzinhabers XXXX in einem größeren Umfang als der Beschwerdeführer als Abteilungskommandant der Abteilung XXXX eingesetzt worden sei und hierfür eine Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75 und 77a GehG erhalten habe, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 3 GehG keine Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG zuerkannt werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er als dienstführender Beamter auf Wunsch der Anstaltsleitung die führende Funktion des Abteilungskommandanten eingenommen habe. XXXX sei kein dienstführender Beamte und habe daher die Funktion des Abteilungskommandanten gar nicht wahrnehmen können, insbesondere dann nicht, wenn ein weiterer dienstführender Beamte in diese Funktion gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei daher während der gesamten Dauer der vorübergehenden höherwertigen Verwendung Vorgesetzter von XXXX gewesen. Dieser habe daher zu Unrecht die Zulage erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Vertreter der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage erörtert und eine Zeugeneinvernahme durchgeführt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX .
Aufgrund der gerechtfertigten Abwesenheit des Arbeitsplatzinhabers XXXX und der damit verbundenen Vakanz des mit E2a/2 bewerteten Arbeitsplatzes wurden von 22.09.2022 bis 27.02.2023 sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX als Abteilungskommandanten der Abteilung XXXX vorübergehend verwendet. Eine provisorische Betrauung mit dieser Funktion durch die Dienstbehörde erfolgte nicht. Die Einteilung erfolgte mittels Dienstplan.
Mit Bescheid vom 08.03.2023 wurde XXXX für den Zeitraum 01.09.2022 bis 28.02.2023 eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG und eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG für die Dauer seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung als Abteilungskommandant der Abteilung XXXX zuerkannt.
In der Abteilung XXXX versehen grundsätzlich täglich von 07:00 bis 15:00 Uhr zwei Exekutivbeamte ihren Dienst, wobei einer der beiden die Kommandofunktion innehat.
Im Zeitraum 22.09.2022 bis 27.02.2023 versah der Beschwerdeführer an 37 Tagen den Dienst in der Abteilung XXXX , wobei er an diesen Tagen stets die Kommandofunktion innehatte.
Im selben Zeitraum versah XXXX an 64 Tagen den Dienst in der Abteilung XXXX , wobei er an 49 Tagen die Kommandofunktion innehatte.
Die Tätigkeit von XXXX einerseits und vom Beschwerdeführer andererseits als Abteilungskommandanten der Abteilung XXXX unterschied sich im Hinblick auf die Aufgaben und die Verantwortung nicht wesentlich.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dahingehend keinen Zweifel aufwerfenden Aktenbestandteilen des verwaltungsbehördlichen und des gerichtlichen Verfahrens (vgl. insbesondere den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, das Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 17.04.2023, dem Vorlageschreiben vom 04.05.2023 [OZ 1], die Urkundenvorlage durch die belangte Behörde vom 10.06.2025 [OZ 13] und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.07.2025 [OZ 15]) sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen sind unstrittig, soweit sie das Dienstverhältnis und den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (s. insbesondere Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) und die Verwendung des Beschwerdeführers (s. v.a. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls) bzw. von XXXX (s. v.a. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) als Abteilungskommandanten der Abteilung XXXX betreffen.
Dass eine provisorische Betrauung mit dieser Funktion durch die Dienstbehörde nicht erfolgt ist und die Einteilung mittels Dienstplan erfolgte, stützt sich auf die plausiblen diesbezüglichen Angaben der Vertreter der belangten Behörde (s. v.a. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) und der diese stützenden Aussagen des Zeugen XXXX , Dienstvorgesetzter des Beschwerdeführers (s. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls) und des Zeugen XXXX , zuständig für die Erstellung des Dienstplans (s. Seite 15 f. des Verhandlungsprotokolls).
Der Bescheid vom 08.03.2023 liegt im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellung, dass in der Abteilung XXXX grundsätzlich täglich von 07:00 bis 15:00 Uhr zwei Exekutivbeamte ihren Dienst versehen, wobei einer der beiden die Kommandofunktion innehat, ist unstrittig (s. zB Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bzw. von XXXX im Zeitraum 22.09.2022 bis 27.02.2023 geleisteten Diensten und der ausgeübten Kommandofunktion ergeben hinsichtlich des Beschwerdeführers aus der Aufstellung im Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 17.04.2023, welche insoweit vom Beschwerdeführer bestätigt wurde (s. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) und hinsichtlich XXXX ebenfalls aus der Aufstellung im Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 17.04.2023 sowie weiters aus dem durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.06.2025 vorgelegten Auszug aus dem Dienstbuch (OZ 13), welcher vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde (s. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.07.2025 [OZ 15]). Die Zeugen XXXX (s. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls) und XXXX (s. Seite 16 des Verhandlungsprotokolls) haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und übereinstimmend dargelegt, dass die Kommandantenfunktion stets jenem Beamten zukommt, der im Dienstbuch an oberster Stelle steht.
Die Feststellung, dass die Tätigkeit von XXXX einerseits und vom Beschwerdeführer andererseits als Abteilungskommandanten der Abteilung XXXX sich im Hinblick auf die Aufgaben und die Verantwortung nicht wesentlich unterschied, beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls: „RI: Gab es Unterschiede, was die Aufgaben und die Verantwortung des BF und von XXXX betrifft, wenn sie als Abteilungskommandant der Abteilung XXXX tätig waren? BF: Nein, es ist grundsätzlich die gleiche Tätigkeit.“).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Der hier maßgebliche § 80 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 94/2000, lautet auszugsweise wie folgt:
„Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 80. (1) – (2) […]
(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 75 oder eine Ergänzungszulage nach § 77a oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 oder die Ergänzungszulage nach § 77a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
(4) […]“
3.1.2. Aus § 80 Abs. 3 GehG ist klar ableitbar, dass dann, wenn mehrere Bedienstete auf einem bestimmten Arbeitsplatz verwendet werden, für denselben Zeitraum eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 oder eine Ergänzungszulage nach § 77a oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungsabgeltung ausschließlich jenem Beamten zusteht, der die Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX wurden im Zeitraum 22.09.2022 bis 27.02.2023 vorübergehend als Abteilungskommandanten der Abteilung XXXX verwendet.
Die hier einzig strittige Frage ist, ob der Beschwerdeführer jener Beamte ist, welcher im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend iSd § 80 Abs. 3 GehG wahrgenommen hat.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Kommandofunktion in der Abteilung XXXX im Zeitraum 22.09.2022 bis 27.02.2023 an 37 Tagen vom Beschwerdeführer und an 49 Tagen, somit quantitativ im deutlich überwiegenden Ausmaß, von XXXX ausgeübt.
Wie oben festgestellt, unterschied sich die Tätigkeit als Abteilungskommandant der Abteilung XXXX von XXXX einerseits und vom Beschwerdeführer andererseits im Hinblick auf die Aufgaben und die Verantwortung nicht wesentlich. Damit läuft im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, welcher Beamte die Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrgenommen hat, der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, dass nur der Beschwerdeführer über eine Ausbildung zum dienstführenden Beamten verfügt habe und der Beschwerdeführer gegenüber XXXX der hierarchisch höherrangige Exekutivbeamte gewesen sei.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, XXXX sei im Jänner und Februar 2023 nur deshalb öfter in der Funktion des Abteilungskommandanten der Abteilung XXXX tätig gewesen, weil der Beschwerdeführer von der Generaldirektion zur Ausbildung als Schießtrainer entsendet worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer diese Zeiten in seiner Funktion als Abteilungskommandant der Abteilung XXXX anzurechnen seien, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Mangels provisorischer Betrauung mit dieser Funktion ist für die Frage, wer die Vertretung im Sinne des § 80 Abs. 3 GehG nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt, ausschließlich maßgeblich, ob der Beamte aufgrund der herrschenden Weisungslage für (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertige Aufgaben tatsächlich verwendet wurde. Das Erfordernis einer fiktiven Zurechnung von Diensten bei Abwesenheit des Beamten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Im Ergebnis ist somit der Beschwerdeführer nicht jener Beamte, welcher im Zeitraum 22.09.2022 bis 27.02.2023 die Vertretung des Abteilungskommandanten der Abteilung XXXX nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrgenommen hat.
Die belangte Behörde hat folglich zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG aufgrund einer vorübergehenden Verwendung als Abteilungskommandant der Abteilung XXXX abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.