Einer Partei, der die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 5 ZPO (Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht die persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet) bewilligt wurde, steht es frei, einen Antrag auf Gewährung eines angemessenen Fahrtkostenzuschusses in sinngemäßer Anwendung des § 5 GebAG zu stellen.
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