(1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,
1. wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder
2. wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.
(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.
(3) Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.
Rückverweise
FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 4 Krankenversicherung der Pensionisten
…Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder 2. wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung…
§ 26 Schlussbestimmung zu Art. 9 des Arbeits- und SozialrechtsÄnderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (10. Novelle)
…§ 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Z 1 sowie § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 25 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 415/1996 (9. Novelle)
…1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr…