GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 29 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
(1) Von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 6% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 196% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
§ 29 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 29 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
…§ 29. (1) Von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit…
§ 263 Schlußbestimmungen zu Art. XXX des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995
…1995 § 34a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995; 2. mit 1. März 1995 § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995; 3. mit 1. April 1995 die §§ 25 Abs…
§ 29a Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
…wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 29 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger…
§ 297 Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71
…§ 297. (1) Die §§ 14f Abs. 2, 27d samt Überschrift, 29 Abs. 1, 1a in der Fassung der Z 5 und Abs. 2, 30 Abs. 4 und 32 Abs. 2 in…
§ 4 FSVG · FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 4 Krankenversicherung der Pensionisten
…der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre. (2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung…
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