JudikaturBVwG

G305 2231698-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Februar 2025

Spruch

G305 2231698-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA: Schweiz, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, zugestellt am XXXX .2020, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen den zum damaligen Zeitpunkt in Haft befindlichen Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) werde. Im Kern begründete die Behörde die Entscheidung mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom XXXX , wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des teils versuchten schweren Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs. 1 erster und zweiter Deliktsfall StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, die er ab dem XXXX verbüßt hat und der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) mit Erkenntnis vom 19.06.2020, Zl. I408 2231698-1/3E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden VfGH) mit Beschluss vom XXXX , die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hatte und ein weiteres Rechtsmittel nicht erhoben worden war.

1.3. Am XXXX wurde der BF gemäß § 133a StVG zum weiteren Strafvollzug an die Schweizer Behörden ausgeliefert.

2.1. Am XXXX brachte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erstmals die Aufhebung des mit Bescheid vom XXXX ausgesprochenen Aufenthaltsverbots bei der belangten Behörde ein.

2.2. Nach erfolgter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme teilte er in seiner Stellungnahme vom XXXX mit, dass er am XXXX aus der Haft entlassen worden sei. Seiner Stellungnahme schloss er eine Note der Bewährungshilfe an.

2.3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom XXXX ab und begründete ihre Entscheidung im Kern damit, dass er sich dem Abschlussbericht der Bewährungshilfe zufolge nicht schuldeinsichtig gezeigt und eine vertiefende Deliktsarbeit abgelehnt hätte. Die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegende Verurteilung sei noch nicht getilgt und reiche der seit seiner Haftentlassung und dem Ablauf der Probezeit verstrichene Zeitraum nicht aus, ihm ein Wohlverhalten zu attestieren.

2.4. Die gegen diesen Bescheid am XXXX erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Beschluss vom 16.02.2024, G308 2231698-2/6E, als verspätet zurück.

3.1. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte er erneut die Aufhebung des mit Bescheid vom XXXX ausgesprochenen Aufenthaltsverbots und begründete seinen Antrag im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass seit dem Ende der Bewährungshilfe ein neunmonatiger Zeitraum verstrichen sei und er sein Wohlverhalten nachvollziehbar dokumentiert hätte. Er hätte sich mit dem Unwert seiner Verurteilung auseinandergesetzt, bezöge in der Schweiz eine Pension und würde bei Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots beabsichtigen, mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Sämtliche Gründe, die zur Erlassung eines Einreiseverbots geführt hätten, seien zwischenzeitig weggefallen.

3.2. In der Folge übermittelte er dem BFA am XXXX im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung ein Urkundenvorlage, die Unterlagen hinsichtlich seines eigenen Rentenanspruchs, jenes seiner Lebensgefährtin und einen Strafregisterauszug enthielt.

3.3. Mit Schreiben vom XXXX forderte ihn das BFA erneut dazu auf, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages zu äußern. Am XXXX erstattete der BF eine zum XXXX datierte Stellungnahme.

3.4. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wies das BFA den auf die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots gerichteten Antrages vom 05.06.2024 gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und schrieb ihm gleichzeitig eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt II.).

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass er die Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbots nach wie vor nicht erfülle. Die vom BF angegebene Läuterung basiere auf nicht näher präzisierten Angaben und gehe auch aus dem Bericht der Bewährungshilfe hervor, dass er eine vertiefende Deliktsarbeit abgelehnt hätte. Das von ihm gezeigte Verhalten zeige eine krasse Missachtung des Wertgefühls und Anstandes anderer Personen und lasse auf einen besonders verwerflichen Charakter schließen. Der Umstand, dass sein Fehlverhalten bei Kindern schwere psychische Probleme mit sich bringe, lasse auf einen hohen Grad an der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen. Auch sei eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Lage, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots rechtfertigen würde, nicht erkennbar, zumal die mit einer österreichischen Staatsbürgerin geführte Beziehung bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt worden sei.

3.5. Mit dem am XXXX beim BFA eingebrachten, zum selben Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verband diese mit den Anträgen, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, das verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben, in eventu der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und an das BFA zurückverwiesen werden möge.

Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde eine negative Zukunftsprognose ohne Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen getätigt habe und habe er sich seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wohlverhalten und beabsichtige noch immer, seine Lebensgefährtin zu heiraten und ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit ihr zu führen. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin sei unterlassen worden, weshalb das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Eine nachvollziehbare Interessensabwägung sei nicht erfolgt.

3.6. Am XXXX brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

3.7. Anlässlich einer am 10.12.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung als Partei einvernommen. Die Einvernahme der als Zeugin anwesenden Lebensgefährtin war nicht notwendig. Ein informierter Vertreter des BFA blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Schweiz.

Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Seine vier bereits erwachsenen Kinder leben mitsamt deren Familien in der Schweiz und in Deutschland und sind jeweils erwerbstätig.

In Österreich leben sieben Cousins und Cousinen des BF. Weitere Verwandte (Geschwister, Onkel und Tanten) leben in der Schweiz.

Mit diesen Personen besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.

Von XXXX bis XXXX lebte er in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese Lebensgemeinschaft endete mit jenem Tag, als seine Straftaten gegen die beiden Enkeltöchter seiner Lebensgefährtin bekannt wurden.

Seit knapp fünf Jahren führt der BF eine Beziehung mit XXXX , geb. am XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit ihr lebte er von XXXX bis XXXX im gemeinsamen Haushalt. Während seiner Haft stand er in täglichem telefonischem Kontakt mit ihr und besuchte sie ihn dreimal in der Schweiz, als er sich dort wegen des Strafvollzugs befunden hatte. XXXX ist Pensionistin und wird vom BF gelegentlich finanziell unterstützt. Beide planen, in Zukunft zu heiraten und einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Derzeit verfügt der BF über einen Wohnsitz an der Anschrift, XXXX , hält sich jedoch in der slowenischen Gemeinde XXXX auf, um in der Nähe seiner in XXXX lebenden Freundin zu sein.

Er absolvierte zwei Lehren als XXXX und XXXX und ist XXXX . Vor seinem Aufenthalt in Österreich hielt er sich zwanzig Jahre lang in Deutschland auf. XXXX zog er nach Österreich und verdiente zuletzt als Haustischler der Firma XXXX ca. € 1.000, -- netto. Im XXXX ist er in die Altersteilzeit übergetreten.

1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des teils versuchten schweren Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs. 1 erster und zweiter Deliktsfall StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zudem verpflichtete ihn das Strafgericht, den Opfern, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatten, einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,-- und einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,--, sowie die bis zum Zeitpunkt der Urteilserlassung entstandenen psychologischen Behandlungskosten in Höhe von EUR 500,-- zu bezahlen. Weiter sprach das Strafgericht im bezogenen Urteil aus, dass er für sämtliche aus den Tathandlungen resultierenden allfälligen Spät- oder Folgeschäden der Opfer einzustehen habe.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im XXXX oder XXXX begann der Beschwerdeführer bei der älteren, damals XXXX Jahre alten Enkelin seiner damaligen Lebensgefährtin geschlechtliche Handlungen vorzunehmen. Er nahm das Kind in einen abgelegenen Teil des Gartens mit, urinierte dort zunächst zu einem dort befindlichen Strauch und forderte das Kind auf, seinen Geschlechtsteil anzusehen. Dann begann er, mit beiden Händen über ihre Kleidung intensiv ihre bereits entwickelten Brüste zu berühren und zu massieren. Erst als sie sagte, dass sie wieder nach vorne zu den anderen müsse, ließ er von ihr ab und sagte, dass sie niemanden etwas davon erzählen dürfe und der Vorfall ihr Geheimnis sei.

Seit diesem Zeitpunkt bis zuletzt im XXXX kam es anlässlich weiterer Besuche und Treffen zu zumindest elf weiteren, gleichgelagerten Vorfällen. Jedes Mal lockte er die ältere Enkelin seiner Lebensgefährtin unter einem anderen Vorwand in den uneinsehbaren Teil des Gartens oder in den Keller seines Wohnhauses, wo er dann intensiv ihre bekleidete, bereits entwickelte Brust betastete und streichelte. Meist war er bei diesen Vorfällen allein mit seinem Opfer. Bei einem dieser Vorfälle waren aber auch die jüngere Schwester und ein Cousin des Opfers anwesend, die jedoch nichts mitbekamen, weil der Vorfall hinter diesen beiden erfolgte und der Beschwerdeführer immer, wenn sich die Kinder umdrehten, für kurze Zeit von seinem Opfer abließ.

Kurz nach Weihnachten XXXX traf sich die gesamte Familie erneut im Haus ihrer Großmutter. Die beiden Schwestern und der schon angeführte Cousin begaben sich im Lauf des Abends in das im oberen Stockwerk gelegene Gästezimmer, wo sie am Bett sitzend gemeinsam Fotos anschauten. Um an dem unmündigen Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen, begab sich der Beschwerdeführer ebenfalls in dieses Zimmer, setzte sich hinter dem Opfer aufs Bett und griff mit einer Hand unter den von ihr getragenen Rock und die Strumpfhose, schob ihre Unterhose zur Seite und betastete deren nackten Genitalbereich mit einem Finger. Sodann führte er einen Finger in deren Vagina ein und penetrierte diese, während er sich weiterhin unbekümmert mit den beiden anderen Kindern unterhielt, die nichts von dem Vorfall mitbekamen. Erst alles das missbrauchte Kind unter dem Vorwand, die Toilette aufsuchen zu müssen, das Zimmer verließ, ließ der Beschwerdeführer von weiteren geschlechtlichen Handlungen ab.

In den Sommerferien XXXX unternahmen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin mit den beiden Kindern einen Ausflug zu einem Baggerstausee. Als alle angeführten Personen im Wasser waren, folgte er dem älteren Kind, umfasste dessen Taille, fuhr sodann mit einer Hand unter dessen Bikinihose und drang mit einem Finger in dessen Vagina ein. Noch am gleichen Tag, als er sich mit dem Kind erneut im Wasser befand, näherte er sich diesem neuerlich, hielt es - wie beim vorigen vorherigen Vorfall - am Bauch fest, fuhr mit einer Hand in dessen Bikinihose, führte einen Finger in dessen Vagina ein und penetrierte diese.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer XXXX , als sich das ältere Enkelkind wieder bei der Großmutter und dem Beschwerdeführer befand, forderte er es auf, auch an ihm geschlechtliche Handlungen durchzuführen. Zu diesem Zweck bat er das unmündige Kind, als er sich mit ihm allein im Wohnzimmer befand, sich zu ihm auf die Couch zu setzen. Dann schlug er die über seinen Unterkörper gelegte Decke zur Seite, entblößte seinen Penis, ergriff diesen und forderte das Kind auf, ebenfalls seinen nackten Penis zu berühren. Dieser Aufforderung kam das Kind nicht nach, sondern verließ unter einem Vorwand das Zimmer, weshalb es beim Versuch blieb.

Im Dezember XXXX nahm der Beschwerdeführer auch an der jüngeren Enkelin seiner damaligen Lebensgefährtin geschlechtliche Handlungen vor. Rund um Weihnachten befand sich die ganze Familie im Wohnhaus des Beschwerdeführers und dessen damaliger Lebensgefährtin, als sich das damals zehnjährige Kind mit dessen Cousin ins Gästezimmer im ersten Obergeschoss begab, um dort gemeinsam zu spielen. Der Beschwerdeführer folgte den beiden Kindern und zog zunächst den Cousin an den Füßen vom Bett. Dann ergriff er das Mädchen am Bauch und zog sie langsam vom Bett. Beim Herunterziehen fuhr er mit seinen Händen immer weiter unter ihrem T-Shirt in Richtung ihrer unbekleideten Brust und berührte diese sodann intensiv.

Die einzelnen Tathandlungen wurden vom Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich deren Anzahl, als auch hinsichtlich ihrer Intensivität massiv bagatellisiert, indem er von insgesamt vier bis fünf teils zufälligen, teils versehentlichen Berührungen und tröstenden Streichelein sprach und die schwereren Übergriffe - so er sie überhaupt eingestand - auf eine angebliche Alkoholisierung seiner Person schob. So leugnete er, der älteren Enkelin seiner damaligen Lebensgefährtin, jemals einen Finger eingeführt und ihr den Penis gezeigt oder sie aufgefordert zu haben, diesen zu berühren. Erst in der mündlichen Verhandlung legte er ein umfassendes Geständnis ab.

Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, als mildernd die reumütige und geständige Verantwortung und dass er bislang einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch standen.

Ab dem XXXX verbüßte er die über ihn verhängte Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX wurde er gemäß § 133a StVG zum weiteren Strafvollzug in die Schweiz überstellt, wo er den weiteren (unbedingten) Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüßte. Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons XXXX vom XXXX wurde er unter Setzung einer Probezeit bis zum XXXX und unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Hinsichtlich seiner Taten ist er nur eingeschränkt deliktsbewusst.

Ob dieser Straftaten erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, unter anderem ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot wider ihn. Seine Auslieferung an die Schweizer Behörden erfolgte am XXXX . Das Aufenthaltsverbot gilt daher noch bis zum XXXX . Der BF hat sich seither an das Aufenthaltsverbot gehalten.

1.3. Er ist Pensionist und bezieht in Österreich eine Pension in Höhe von EUR 672,--, eine Pension aus Deutschland in Höhe von EUR 230,-- und eine Pension in der Schweiz in Höhe umgerechnet EUR 920,--. Seine Lebensgefährtin bezieht eine österreichische Pension von ca. EUR 1.350,--.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, auch zu den Verfahren vor dem BVwG zur GZ: I408 2231698-1/3E und G308 2231698-2/6E, auf welchem die Feststellungen ebenso beruhen, zumal sich seit seiner Auslieferung hier nur geringfügige Änderungen in seiner persönlichen Sphäre ergeben haben.

2.2. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen und zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung folgen jenen in den Verfahren vor dem BVwG zur GZ: I408 2231698-1 und G308 2231698-2 und den hierzu ergangenen Entscheidungen sowie dessen Angaben und den seiner Rechtsvertretung in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.12.2024. Die Konstatierungen zu seinem derzeitigen Wohnort in der Schweiz und zu seinem Aufenthaltsort in Slowenien folgen seinen Angaben vor dem BVwG. Die Haftbesuche des BF durch XXXX folgen den Angaben des BF vor dem BVwG am 10.12.2024.

Ob stark divergierender Angaben im Strafurteil (er habe kein Vermögen, jedoch finanzielle Verpflichtungen in Höhe von € 150.000, -- aus einer Privatinsolvenz im Jahr 2009) und vor dem BVwG (er verfüge über Ersparnisse im sechsstelligen Bereich) wurden hierzu keine Feststellungen getroffen, zumal lediglich Bestätigungen über die Höhe von Pensionsbezügen des BF und der Lebensgefährtin vorliegen, die jedoch nicht aktuell sind (AS 23 ff).

Die Feststellungen zu seinen im Bundesgebiet und außerhalb dessen, lebenden Familienmitgliedern gründen einerseits auf den bereits erfolgten Verfahren vor dem BVwG, andererseits auf seinen vor dem BVwG am 10.12.2024 gemachten Angaben.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem Jahr XXXX und das in der Folge gegen ihn geführte fremdenrechtliche Verfahren, konnten anhand der Ergebnisse in den Verfahren vor dem BVwG zur GZ: I408 2231698-1 und G308 2231698-2 in Verbindung mit dem Strafurteil sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2024 getroffen werden.

Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister, ebenso die Auslieferung an die schweizer Behörden im XXXX . Der Strafvollzug von XXXX bis XXXX kann aus der entsprechenden Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR abgeleitet werden. Die bedingte Entlassung im XXXX ist durch ein dementsprechendes Schreiben des Departement Volkswirtschaft und Inneres belegt. Aus diesem geht auch dessen eingeschränkte Deliktseinsicht hervor. Der Verzicht auf einen Kontakt zu seinen eigenen Kindern und den Enkelkindern vermag hier als positive Reaktion gewertet werden, ergibt sich jedoch auch aus einer Weisung, dass die Kontaktpflege mit Kindern und Jugendlichen im Schutzalter ohne Begleitung durch eine andere volljährige Person verboten ist. Der Hinweis auf die Ablehnung vertiefender Deliktsarbeit und die nur oberflächliche Behandlung deliktsrelevanter Themen lassen jedoch darauf schließen, dass nur bedingte Aufarbeitungsprozesse stattgefunden haben. Dies manifestiert sich auch darin, dass der BF auf Nachfrage nach den Gründen für die strafgerichtliche Verurteilung lediglich antwortete, alles „vergessen und gestrichen“ zu haben (VH-Niederschrift vom 10.12.2024, Seite 7 Mitte), und es sich bei den von ihm verübten Taten um einen „Blödsinn“ gehandelt habe (VH-Niederschrift vom 10.12.2024, Seite 10 unten). Zusätzlich ergibt sich, dass er den Weg des Kontaktabbruches auch wählte, um sich selber zu schützen und nicht der Gefahr zu laufen, „etwas angehängt zu bekommen“ (AS 31 zu G308 2231698-2). Eine tiefere Aufarbeitung des Delikts und seiner Taten, samt den damit einhergehenden möglichen psychischen Auswirkungen bei seinen Opfern, lässt sich damit nicht in Einklang bringen.

Da es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass er sich seit seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe im Bundesgebiet aufgehalten hat, war festzustellen, dass er sich an das Aufenthaltsverbot gehalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Aufenthaltsverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen.

Nachdem das über ihn verhängte fünfjährige Aufenthaltsverbot rechtskräftig wurde, wurde der BF am XXXX gemäß § 133a StVG den Schweizer Behörden zum weiteren Strafvollzug übergeben. Das Aufenthaltsverbot gilt daher noch bis XXXX . Seit seiner Auslieferung sind zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt knapp vier Jahre der Dauer des Aufenthaltsverbots vergangen.

Er hat sich seit seinen Taten, der Auslieferung in die Schweiz und der Entlassung aus der Freiheitsstrafe nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ist seitdem weder in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Er hat sich an das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot gehalten und somit nicht gegen (andere) fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Seine persönlichen Verhältnisse, inklusive der mit einer österreichischen Staatsbürgerin geführten Beziehung, bestanden bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots und wurden bei der Entscheidung darüber und auch in der ersten Entscheidung des BVwG zu I408 2231698-1 entsprechend berücksichtigt, sodass sich die Verhältnisse insoweit nicht entscheidungswesentlich geändert haben. Die während der Haft erfolgten telefonischen Kontakte und Besuche in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern, auch wenn sie eine gewisse Intensivierung der Beziehung verdeutlichen. Der Wunsch nach einer Fortsetzung dieser Beziehung im Bundesgebiet ist daher von vornherein nicht geeignet, eine vorzeitige Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen, zumal er sich derzeit in Slowenien in unmittelbarer Grenznähe zum Bundesgebiet aufhält.

Ob der vorliegenden Unterlagen der Bewährungshilfe, laut welchen er nur eingeschränkt deliktseinsichtig sei und eine tiefergehende Bearbeitung seines Delikts abgelehnt habe, ist der Behörde beizupflichten, dass eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots derzeit nicht möglich ist. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass die Entscheidung des BF, den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen (auch der eigenen Familie) zu beenden, nicht nur aus eigenem heraus erfolgte, sondern auch Teil einer gerichtlichen Weisung ist. Zusätzlich ergibt sich, dass er diesen Weg auch wählte, um sich selber zu schützen und nicht der Gefahr zu laufen, „etwas angehängt zu bekommen“.

Für die derzeitige Beibehaltung des Aufenthaltsverbots spricht auch, dass der Wohnort seiner derzeitigen Lebensgefährtin und die Tatorte knapp 16 Kilometer entfernt voneinander liegen und daher nicht ausgeschlossen ist, dass er und seine damaligen Opfer bzw. deren Verwandte einander wieder begegnen.

Insgesamt ist daher in der Situation des BF, auch in dessen Deliktsbearbeitung, keine sachverhaltsrelevante Änderung eingetreten, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbots rechtfertigen würde, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen ist. Er hat sich auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2024 schulduneinsichtig gezeigt und die von ihm begangene Taten zu bagatellisieren und unter den Tisch zu kehren versucht.

In Bezug auf die in Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides erfolgte Auferlegung von Bundesverwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet, sodass weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unterbleiben konnten.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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