Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. Juni 2010, Zl. E1/19970/2009, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 23. Juli 2010 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2010, B 994/10-3, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die auftragsgemäße Ergänzung der Beschwerde erfolgte sodann mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 28. Juni 2010 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben wurde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt durch die Ausreise des Fremden das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid weg, weil mit der Ausreise des Fremden der mit seiner Ausweisung verfolgte Zweck erreicht wurde, und er auch nach neuerlicher Einreise auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden könnte. Das gilt auch für den Fall, dass der Aufenthalt eines Fremden in Österreich wie hier mittels Abschiebung beendet wird (vgl. den Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0128, sowie darauf Bezug nehmend die Beschlüsse vom selben Tag, Zl. 2008/21/0646 und Zl. 2009/21/0151, je mwN).
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erledigung seiner Beschwerde in der Ergänzung an den Verwaltungsgerichtshof unter anderem noch darin sah, dass für seine Wiedereinreise eine Sperrwirkung von 18 Monaten bestanden habe. Diesem der Sache nach auf § 11 Abs. 1 Z 3 NAG zielenden Vorbringen ist aber jedenfalls seit dem 28. Dezember 2011 der Boden entzogen. In der zur Frage der Gegenstandslosigkeit ermöglichten Äußerung vom 3. Mai 2012 wiederholt der Beschwerdeführer dann die ebenfalls schon in der Beschwerdeergänzung geäußerte Auffassung, eine Aufhebung der bekämpften Ausweisung ermögliche ihm die umgehende Rückkehr nach Österreich und die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 4 NAG (idF vor dem FrÄG 2011).
Zunächst ist dem zu erwidern, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seines Asylverfahrens bis zu seiner Abschiebung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, weshalb die vom Beschwerdeführer nicht näher begründete Meinung eines Rechtes auf Rückkehr nach Österreich infolge Aufhebung der Ausweisung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass auch die Bundesregierung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Ermöglichung einer verfassungskonformen Interpretation des § 44 Abs. 5 letzter Satz NAG unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 7 NAG die Meinung vertreten hat, habe der Fremde das Bundesgebiet infolge einer fremdenpolizeilichen Entscheidung (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) verlassen, die sich danach als rechtswidrig herausstelle und daher behoben werde, wäre ihm „gemäß den Bestimmungen des FPG“ die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu gestatten und in weiterer Folge das Verfahren gemäß § 44 Abs. 4 NAG auf Antrag fortzusetzen. Dieser Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2011, G 201/10, eine ausdrückliche Absage erteilt (siehe Punkt III.2.3. und III.2.5. der Entscheidungsgründe).
Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Verfahren über die Kosten der Abschiebung ein weiter bestehendes Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Erledigung der vorliegenden Beschwerde aufzuzeigen versucht, wird nunmehr-anders als noch in der Ergänzung der Beschwerde-nicht behauptet, dass dieses Verfahren mittlerweile nicht rechtskräftig beendet wäre. Überlegungen in Richtung einer möglichen und auch beabsichtigen Wiederaufnahme dieses Verfahrens bei einem Beschwerdeerfolg werden aber gar nicht angestellt. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang außer Acht, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist. Diesbezüglich wurde nach dem (im Einklang mit der Aktenlage stehenden) Vorbringen in der Beschwerdeergänzung aber ohnehin ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren beim unabhängigen Verwaltungssenat geführt, auf das in der genannten Äußerung vom 3. Mai 2012 jedoch (unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität) nicht mehr zurückgekommen wird.
Demnach ist im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der Äußerung des Beschwerdeführers nicht zu sehen, dass einer inhaltlichen Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nicht nur abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (siehe auch dazu die schon erwähnten hg. Beschlüsse).
Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Prüfung hat ergeben, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung nicht erfolgreich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 dem Bund den geltend gemachten Aufwand für die Aktenvorlage zu ersetzen.
Wien, am 16. Mai 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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