Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4/3. Stock, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. September 2009, Zl. E1/20502/2009, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden (mit einer Dauer von zehn Jahren festgesetzten) Aufenthaltsverbotes ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei erstmals am 22. August 1991 von der Bezirkshauptmannschaft V im Rahmen der Familienzusammenführung mit seiner damaligen Ehefrau und seinem Kind ein Sichtvermerk erteilt worden. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Mit Bescheid vom 8. Juli 1997 habe die Bezirkshauptmannschaft S wegen "wiederholten Schwarzarbeitens" und des Verdachts wiederholter Geld-Diebstähle gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Daraufhin habe er das Bundesgebiet verlassen. Am 24. September 1999 sei er entgegen diesem Aufenthaltsverbot rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt, woraufhin er am 8. Oktober 1999 von der Bezirkshauptmannschaft S abgeschoben worden sei.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2002 sei dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 44 des (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers aufgehoben worden. Anschließend sei er in Österreich eingereist und habe am 21. August 2002 von der Bezirkshauptmannschaft S einen Aufenthaltstitel erhalten.
Mit Urteil vom 11. Februar 2003, welches seit 16. Juli 2003 rechtskräftig sei, sei der Beschwerdeführer wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni und November 2002 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils allein, teils als Mittäter jeweils durch Einbruch (mit Ausnahme eines Einschleichdiebstahles) in Gasthäusern, Hotels, Geschäften und Büros fremde bewegliche Sachen in einem € 2.000,--übersteigenden Wert weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe. In der genannten Zeit habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen einen Einschleichdiebstahl sowie 36 Einbruchsdiebstähle, wovon 18 beim Versuch geblieben seien, verübt. Der Gesamtwert des Diebsgutes habe etwa € 15.000,--betragen. Darüber hinaus habe er als Alleintäter weitere neun-teilweise durch Einbruch begangene-Diebstähle verübt, von denen drei beim Versuch geblieben seien. Dabei habe es sich um Taten vom Dezember 1996, April 1997 sowie Juli und September 2002 gehandelt. Der Gesamtwert der erbeuteten Gegenstände habe bei den als Alleintäter begangenen Taten etwa € 3.700,--betragen.
Infolge dessen habe die Bezirkshauptmannschaft S gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26. August 2003 gemäß §§ 36 Abs. 1 und 2 Z 1, 37, 38 und 39 FrG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Aus der über ihn verhängten Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer am 28. Juli 2004 gemäß Entschließung des Bundespräsidenten entlassen worden, wobei der Vollzug des Restes der Freiheitsstrafe unter Setzen einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Auf Grund des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes sei er noch am selben Tag in sein Heimatland abgeschoben worden.
Am 26. Jänner 2005 sei der Beschwerdeführer von Italien kommend trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Am 29. Jänner 2005 habe er beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Das Asylverfahren sei am 16. März 2007 "rechtskräftig negativ" beendet worden, wobei der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach Kroatien ausgewiesen worden sei. Da er aber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei er am 7. Mai 2007 von der Bezirkshauptmannschaft S in Schubhaft genommen worden. Nach der Haftentlassung und "Übergabe" des Beschwerdeführers an Vertreter des "Vereins Menschenrechte" habe er das Bundesgebiet am 12. Mai 2007 schließlich aus Eigenem verlassen.
Beim gegenständlichen Aufhebungsantrag handle es sich um den mittlerweile vierten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers-so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung-könne keine Rede davon sein, dass der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sei oder sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu seinen Gunsten geändert hätten. Er sei vielmehr auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes, wenn auch "nur" verwaltungsbehördlich, straffällig geworden. Der Beschwerdeführer sei am 26. Jänner 2005 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, im Zuge dessen der Beschwerdeführer auch ausgewiesen worden sei, das Bundesgebiet nicht verlassen. Durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes liege ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner im Jahr 1997 erfolgten Abschiebung sechs Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig gelebt; ebenso zwei Jahre lang ab 2002 bis zu seiner Abschiebung im Jahr 2004. In der Zeit von 2005 bis 2007 habe er sich in Österreich auf Grund einer für die Dauer des Asylverfahrens geltenden Aufenthaltsberechtigung aufgehalten. Seit der am 12. Mai 2007 erfolgten Ausreise lebe der Beschwerdeführer wieder in Kroatien. Der Dauer der bisherigen Aufenthalte entsprechend sei eine soziale Integration in Österreich gegeben, jedoch sei diese durch die schweren Straftaten gegen fremdes Vermögen erheblich beeinträchtigt. Eine Schul- oder Berufsausbildung habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht "genossen". In Österreich lebe die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der er nach wie vor freundschaftlich verbunden sei. Weiters lebe der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Sohn des Beschwerdeführers in Österreich. Dieser habe mittlerweile mit seiner Freundin A selbst einen Sohn, welcher sohin der Enkel des Beschwerdeführers sei.
Der Beschwerdeführer habe allerdings auch während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen die öffentliche Ordnung-auf dem Gebiet des Fremdenwesens-verstoßen. Sein Privat- und Familienleben in Österreich sei zu einem Teil, nämlich von 2005 bis 2007, während eines Zeitraumes entstanden, in dem er sich seines bloß auf ein Asylverfahren gegründeten unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei oder jedenfalls hätte bewusst sein müssen. Die für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen oder Freunde und Bekannten in Österreich durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes entstehenden bzw. weiterhin fortgesetzten Unannehmlichkeiten müssten im schwerer zu gewichtenden öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Kauf genommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der hg. Rechtsprechung kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0600, mwN).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, die öffentlichen Interessen seien derart schwer zu gewichten, dass sie immer noch zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes führen müssten.
Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich vom 22. August 1991 bis 8. Juli 1997 rechtmäßig im Inland aufgehalten. Dieser Aufenthalt wurde allerdings bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Nach dem soeben Gesagten sind aber lediglich Änderungen jener Umstände, die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes liegen, für die hier vorzunehmende Beurteilung von Relevanz.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 8 EMRK auf das mittlerweile in Österreich geborene Enkelkind des Beschwerdeführers, welches österreichischer Staatsbürger ist, hinweist, und vorbringt, dass "in Wirklichkeit seit Jahren gegen den Beschwerdeführer nichts Nachteiliges in Österreich" vorliege und seit 29. Jänner 2005 bereits beinahe fünf Jahre verstrichen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend bei ihrer Entscheidung berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer-von ihm unbestritten-am 26. Jänner 2005 entgegen dem Aufenthaltsverbot rechtswidrig von Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist ist und unmittelbar danach einen Asylantrag gestellt hat, der sich als unbegründet herausgestellt hat. Dem auf Grund dieses unberechtigten Asylantrages zwischenzeitig rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers konnte sohin kein entscheidendes Gewicht zu dessen Gunsten beigemessen werden. Weiters durfte die belangte Behörde auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens der gegen ihn erlassenen Ausweisung, und sohin auch dem dann wieder durchsetzbaren Aufenthaltsverbot, keine Folge leistete, indem er weiterhin im Bundesgebiet verblieb und erst unter dem Druck einer gegen ihn verhängten Schubhaft freiwillig seine Ausreise organisierte, die ihm letztlich von der Fremdenpolizeibehörde ermöglicht wurde. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann somit keine Rede davon sein, dass gegen ihn seit Jahren nichts Nachteiliges in Österreich vorliege.
Dass nunmehr auch ein Enkelkind des Beschwerdeführers in Österreich lebt, vermag keine entscheidungserhebliche Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes herbeizuführen. Angesichts der oben wiedergegebenen gravierenden Straftaten gegen fremdes Eigentum sowie des auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes gezeigten (Fehl-)Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, der bisherige Zeitraum sei noch zu gering, um davon ausgehen zu können, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung sei weggefallen, nicht zu beanstanden. Dies gilt nach dem oben Gesagten auch für die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung. Die Aufrechterhaltung der Trennung des Beschwerdeführer von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen hat er im öffentlichen Interesse (weiterhin) hinzunehmen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden