JudikaturOGH

RS0058849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1988

Auch die Präklusivfrist des § 53 Abs 5 ForstG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte soweit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, daß ihm die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach § 53 Abs 1 ForstG objektiv erkennbar sind.

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