RS0037993 – OGH Rechtssatz
Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des ForstG 1975 betrieben wurden, und die keiner Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C bedürfen, gelten die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach § 53 ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach § 364a ABGB; insbesondere haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. Der nach dem ABGB allerdings weiterhin erforderliche Nachweis, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, liegt bei Feststellbarkeit erheblicher Schädigung auf der Hand. Entstehen solche Schäden in einem Waldgebiet, so ist in der Regel auch die ortsüblichen Nutzung wesentlich beeinträchtigt.