(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Sitz der FMA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die FMA nicht anzuwenden.
Rückverweise
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 22a Säumnisgebühr
…Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung 1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß a) § 44 BWG, b) § 71 Abs. …
§ 2
…1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die 1. im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, 2…
§ 25 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1. (zu § 1) Die FMA gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der FMA beginnt…
§ 16a Interne Revision
…werden. (2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn 1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung in den Aufsichtsbereichen der FMA gemäß § 1 Abs. 1 fehlt oder 2. die objektive…