(1) Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.
(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.
(3) Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
Rückverweise
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 41 Strafschärfung bei Rückfall.
…1) Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und…
ArtHG 2009 · Artenhandelsgesetz 2009
§ 8 Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
…unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen. (4) Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht. (5) Eine Finanzordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich 1. gegen § …
Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
§ 5 Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
…mit strengerer Strafe bedroht ist. (6) Auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen über Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.…