Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihn knüpfen, in voller Wirksamkeit. Das Gericht hat daher - bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit im Sinn des § 53 Abs 1 lit a FinStrG - von der Tatsache des Bestehens in Rechtskraft erwachsener Straferkenntnisse der Finanzstrafbehörde unabhängig davon, ob diese nach Vorliegen der die Gerichtszuständigkeit begründenden Rückfallsvoraussetzungen des § 41 FinStrG hiefür noch zuständig war, auszugehen.
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