Verwaltungsbehördliche Vorstrafen wegen Finanzvergehen bleiben gemäß § 41 Abs 1 FinStrG (auch) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sogar rückfallsbegründend, mögen sie auch seit der FinStrGNov 1985 nicht mehr als gerichtlicher Kompetenzgrund in Betracht kommen. Umso mehr sind solche verwaltungsbehördlichen Vorstrafen im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend zu werten.
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