Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 20. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 26. November 2024 betreffend die Erteilung einer Verwarnung gemäß § 25 FinStrG, Geschäftszahl GF-001 425 131/2022, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 26. November 2024 sprach das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde die Beschwerdeführerin (Bf) nach § 36 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) schuldig, als verantwortliche Erstellerin der Zollanmeldungen ***1*** vom 27. Februar 2022, ***2*** vom 11. Mai 2020, ***3*** vom 7. Juni 2020 und ***4*** vom 14. Juli 2020 in den Zollanmeldungen falsche Lieferkonditionen erklärt zu haben, wodurch Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.094,29 verkürzt wurden. Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bf eine Verwarnung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Proformarechnungen angeführten Lieferkonditionen "DDP"-frei Haus verzollt unrichtig seien, vereinbart sei die Lieferkondition "DAP" gewesen. Das Verschulden der Bf sei geringfügig und die Tat habe nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Die Erteilung einer Verwarnung sei jedoch geboten, um die Bf von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob die Bf Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid und beantragte, die Verwarnung aufzuheben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr zu keinem Zeitpunkt gegenteilige Informationen von Seiten des Einführers/zollrechtlichen Anmelders vorgelegen wären, nach denen eine andere Lieferkondition als die verwendete "DDP" ***5*** anzuwenden gewesen wäre. Gemäß § 427 UGB hätte sie sich auf die bereitgestellten Unterlagen verlassen können, zumal auch bei Kontrollen durch die Zollbehörde die Anmeldung als "konform" beurteilt worden sei. Da es keine Unstimmigkeiten mit den vorgelegten Unterlagen gegeben hat, sei eine Verwarnung aufgrund des nicht Vorliegens der groben Fahrlässigkeit rechtswidrig. Zudem habe sich die Bf zu dem ihr zur Last gelegten Vergehen nicht äußern können.
Im Rahmen einer bei der Firma ***6*** durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll wurde festgestellt, dass die laut Proformarechnung der Firma ***7*** erklärte Lieferkondition "DDP" - frei Haus verzollt nicht zutrifft. Die Eingangsabgaben wurden nicht von der Firma ***7*** getragen, es war die Lieferkondition "DAP" vereinbart, die Angabe "DDP" auf den Proformarechnungen war daher falsch.
Die Bf hat als Dienstnehmerin der ***8*** die Zollanmeldungen ***1*** vom 27. Februar 2022, ***2*** vom 11. Mai 2020, ***3*** vom 7. Juni 2020 und ***4*** vom 14. Juli 2020 erstellt und darin die falschen Lieferkonditionen erklärt, wodurch Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.094,29 verkürzt wurden.
Die Bf hat die erklärten Lieferkonditionen aus den die Ware begleitenden Proformarechnungen entnommen. Bei Erstellung der Zollanmeldung lagen der Bf keine Unterlagen vor, die auf eine andere Lieferkondition, als die in den Proformarechnungen erklärten, hätten schließen lassen.
Gemäß § 114 Abs.1 FinStrG sind im Finanzstrafverfahren alle Beweise aufzunehmen, die die Finanzstrafbehörde zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich hält.
Die Feststellungen hinsichtlich der unrichtig erklärten Lieferkonditionen und der Höhe des Verkürzungsbetrages ist aufgrund der anlässlich der Niederschrift vom 14. März 2022, GZ. ***9***, des Zollamtes Österreich, Zollstelle ***10***, zur Betriebsprüfung/Zoll bei der Firma ***6*** erwiesen.
Dass der Bf bei Erstellung der Zollanmeldung keine Unterlagen vorlagen, die auf eine andere Lieferkondition, als die in den Proformarechnungen erklärten, hätten schließen lassen, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeschrift.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Gem. § 35 Abs.2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs.3 lit.b bis f.
Gemäß § 36 Abs.2 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer die im § 35 Abs.2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.
Die Bf bestreitet nicht das Vorliegen des objektiven Tatbestandes, sondern das ihr zur Last gelegte grob fahrlässige Verhalten.
Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass der Bf bei Erstellung der Zollanmeldung keine Unterlagen vorlagen, die auf eine andere Lieferkondition, als die in den Proformarechnungen erklärten, hätten schließen lassen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt daher kein grobes Verschulden der Bf vor, der angefochtene Bescheid ist ersatzlos aufzuheben.
Da sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet, wurde gemäß § 160 Abs.2 FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil im Erkenntnis keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Februar 2026
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