Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Mai 2025, AZ ** (ON 203 der Akten B* der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte gegen A* ab November 2022 (vgl ON 1.58) zu AZ ** (nunmehr AZ B*) ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB und Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG. Das Ermittlungsverfahren wurde am 20. Jänner 2025 gemäß § 190 StPO und § 202 FinStrG eingestellt (ON 1.142).
Mit Eingabe vom 12. März 2025 beantragte A* gemäß § 196a StPO unter Hinweis auf einen außergewöhnlichen Umfang der Akten die Gewährung eines Beitrags von 10.000 Euro zu den Kosten seiner Verteidigung, die er mit insgesamt 18.661,32 Euro bezifferte (ON 202).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Beschuldigten ein Verteidigerkostenbeitrag von 800 Euro zuerkannt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die auf die Zuerkennung eines höheren Kostenbeitrags abzielt (ON 204).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Auf diese Darstellung wird verwiesen.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ist für alle Verteidigungsfälle in Verfahren, die sich nicht durch einen außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität oder gar durch extremen Umfang auszeichnen, ein Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (= Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro vorgesehen (§ 196a Abs 1 StPO).
Davon ausgehend sieht das Gesetz in § 196a Abs 2 StPO zwei Steigerungsstufen vor (zu all dem vgl den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 4 f):
Für Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität sowie Verfahren, in denen die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) überschritten wird, ist ein Verteidigungskostenbeitrag bis zu 9.000 Euro vorgesehen (Steigerungsstufe 1 = Stufe 2).
Ein Verfahren von außergewöhnlichem Umfang ist dann anzunehmen, wenn der gewöhnliche Umfang eines Verfahrens deutlich überschritten wird, was in eine Gesamtschau aller relevanten Faktoren festzustellen ist. Ausschlaggebend ist dabei etwa die Dauer des Ermittlungsverfahrens, der Umfang der Ermittlungsergebnisse, der Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, der durch die Straftat verursachte Schadens- oder Erfolgsbetrag, die Anzahl der aufzuklärenden Straftaten, der Aktenumfang, die Anzahl von Verfahrensbeteiligten, die Anzahl der Grundrechtseingriffe, das Erfordernis von Sachverständigengutachten, der Koordinierungsaufwand mit anderen Behörden oder die Anzahl von Rechtshilfeersuchen. Die Komplexität des Verfahrens ergibt sich aus der Ausgestaltung der aufzuklärenden Sachverhalte, etwa aus der Art und Anzahl von wirtschaftlichen Verflechtungen, aus dem Vorliegen aufklärungsbedürftiger Deckungshandlungen, schwer nachvollziehbaren Geldflüssen, der Einbindung von Briefkastenfirmen oder Treuhandkonstruktionen sowie aus dem Schadens- oder Erfolgsausmaß.
Nur im Fall eines extremen Umfangs des Verfahrens, das sich durch ganz außergewöhnliche Umstände auszeichnet, beträgt der Verteidigungskostenbeitrag bis zu 12.000 Euro (Steigerungsstufe 2 = Stufe 3).
Im vorliegenden Fall liegt der Aktenumfang des gegen mehrere Beschuldigte wegen unterschiedlicher Sachverhaltskomplexe geführten Ermittlungsverfahrens mit rund 200 Ordnungsnummern zwar über dem Durchschnitt. Der den Beschwerdeführer betreffende Sachverhalt – Vorwurf der Abgabenhinterziehung sowie des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung als handelsrechtlicher (Schein-)Geschäftsführer der C* GmbH – war von den übrigen Vorwürfen jedoch leicht abgrenzbar und gut überschaubar, sodass kein Anwendungsfall der in § 196a Abs 2 StPO normierten Steigerungsstufen gegeben ist. Der Verteidigungskostenbeitrag darf daher den Betrag der Grundstufe von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Innerhalb dieser Bandbreite kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursacht (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Dieser Betrag stellt die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar und nicht das Honorar laut Kostenverzeichnis.
Auffallend ist im konkreten Fall, dass der Beschwerdeführer während des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens überwiegend nicht anwaltlich vertreten war. Erst am 5. Dezember 2024 – sohin nur eineinhalb Monate vor der Verfahrenseinstellung – langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Verteidigerin verbunden mit einem Antrag auf elektronische Akteneinsicht ein (ON 195). Am 6. Dezember 2025 kontaktierte die Verteidigerin den Sachbearbeiter beim Amt für Betrugsbekämpfung per E-Mail um einen Einvernahmetermin abzusagen, weil dieser mit Blick auf die erst am 5. Dezember 2024 übernommene rechtsfreundliche Vertretung zu kurzfristig sei (ON 199.61). In der E-Mail wurde eine Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines neuen Termins und allfällige Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme angekündigt, was beides unterblieb (vgl. ON 199.1, 41 f). Am 7. Jänner 2025 erfolgte ein weiterer Antrag auf elektronische Akteneinsicht (ON 198). Weitere Vertretungshandlungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Beim behaupteten Einschreiten eines (früheren) Vertreters im März 2022 handelte sich tatsächlich um eine vom Beschwerdeführer (als mutmaßliches Opfer einer strafbaren Handlung) noch vor Einleitung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens eingebrachte Sachverhaltsdarstellung gegen andere Personen, nicht aber um eine für die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags relevante Tätigkeit eines Verteidigers.
Bei einer Gesamtbewertung der dargestellten Umstände ist der vom Erstgericht zuerkannte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Betrag von 800 Euro angemessen, sodass kein Änderungsbedarf besteht.
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