Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* B* (vormals: C*) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Februar 2026, AZ **, den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von A* B* mit 1.500 Euro festgesetzt.
BEGRÜNDUNG:
Aufgrund der Selbstanzeige der D* GmbH vom 4. September 2024 (ON 2.7) führte die Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen diesen Verband (ON 1.1) und seine Geschäftsführerin A* B* (vormals: C*) wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, das am 5. November 2025 gemäß § 190 StPO aus dem Grund der mangelnden Zuständigkeit der Gerichte (§ 202 Abs 1 FinStrG) eingestellt wurde (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz A* B* gemäß § 196a Abs 1 StPO den Beitrag von 600 Euro zu den (von ihr mit 6.129,76 Euro angegeben) Kosten ihrer Verteidigung zu (ON 8).
Dagegen richtet sich die Beschwerde von A* B*, mit der der Gesamtzuspruch von zumindest 3.000 Euro begehrt wird (ON 9.2).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags im Ermittlungsverfahren maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (ON 8, 2 f) verwiesen wird.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers soll lediglich ein (nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung geleistet werden. Demgegenüber begründet das Gesetz keine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen. Eine derartige Verpflichtung ist auch aus Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des EGMR nicht abzuleiten (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2; OLG Graz, AZ 1 Bs 119/24w). Für die Höhe des Pauschalbeitrags ist das Ausmaß der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ohne Belang (OLG Graz, AZ 8 Bs 20/25i, AZ 8 Bs 285/24h ua). Allerdings dienen Kostenverzeichnisse der Nachvollziehbarkeit von Umfang und Zweckmäßigkeit der Leistungen des Verteidiger, ohne den Anspruch auf vollständigen Ersatz der darauf entfallenden Kosten zu begründen (OLG Wien, AZ 30 Bs 210/24p).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Zutreffend hat das Erstgericht das Verfahren angesichts des Vorwurfs wiederholter Bewirkung von Verkürzungen der Normverbrauchsabgaben durch Geltendmachung unberechtigter Abgabengutschriften (§ 33 Abs 3 lit d FinStrG) sowie der Umsatzsteuer durch Erwirkung der bescheidmäßigen Festsetzung zu geringer Abgaben für das Jahr 2023 (§ 33 Abs 3 lit a FinStrG), der Anzahl der Verfahrensbeteiligten (Beschuldigte, Verband und Finanzamt Österreich), der auf die Vernehmung der Beschuldigten und von zwei Zeugen beschränkten Beweisaufnahmen und der rund einjährigen Dauer des Ermittlungsverfahrens Verfahrens-und Verteidigungsaufwand sowie Komplexität als nicht außergewöhnlich oder gar extrem im Sinn des § 196a Abs 2 StPO bewertet und in Ansehung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der Fallvariante des § 196a Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 228a Abs 1 FinStrG unterstellt. Daraus resultiert gemäß § 196a Abs 1 letzter Satz StPO die Deckelung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung mit 6.000 Euro.
Innerhalb dieser Fallvariante liegen die konkreten Ermittlungen mit Blick auf die zuvor dargelegten Verfahrensumstände etwas unter dem Durchschnitt. Damit korreliert auch der Leistungsumfang der Verteidigung, der neben der Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht in der Übermittlung der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 (ON 6.7) besteht. Die Vertretung der Beschuldigten im Rahmen ihrer Einvernahme am 21. August 2025 (ON 6.9) war angesichts der nach § 164 Abs 1 StPO iVm § 195 Abs 1 StPO gebotenen Belehrung über ihre Rechte und der von ihr offenkundig bereits zuvor getroffenen Entscheidung, die Aussage zu verweigern und auf die schriftliche Stellungnahme vom 20. August 2025 zu verweisen (ON 6.9, 3), nicht notwendig. Das (nach Art oder Umfang den Durchschnitt nicht übersteigende [§ 7 Abs 2 iVm § 2 Abs 2 AHK]) Aktenstudium ist von den jeweiligen Tarifansätzen und dem Einheitssatz umfasst und wurde fallaktuell nicht gesondert verzeichnet. Insoweit wirken sich diese beiden Leistungen bei der Ermittlung der Angemessenheit des Beitrags zu den Verteidigungskosten nicht erhöhend aus.
Der behauptete erhöhte Aufwand der Verteidigung aufgrund der Vertretung auch des belangten Verbandes stellt gemäß § 196a Abs 1 StPO kein Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der Geschäftsführerin des Verbandes dar. Im Übrigen knüpft die strafrechtliche Verantwortung von Verbänden an Straftaten ihrer Entscheidungsträger und/oder Mitarbeiter an (§ 1 Abs 1 VbVG; Lehmkuhl/Zeder in WK² VbVG § 3 Rz 1), sodass insoweit eher von einer Aufwandsreduktion auszugehen ist (OLG Wien, AZ 23 Bs 281/24b; Lendl in WK StPO § 393a Rz 12 mwN).
Zu den Kosten des dargestellten notwendigen und zweckmäßigen Einsatzs des Verteidigers ist der Beitrag von 1.500 Euro angemessen, woraus die spruchgemäße Entscheidung zu folgen hat.
Bleibt anzumerken, dass angesichts der Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahrens aus dem Grund des § 202 Abs 1 FinStrG (ON 1.2), der (im Fall der Einstellung wegen des Strafaufhebungsgrunds des § 29 FinStrG zum Tragen kommende) Ausschlussgrund des § 196a Abs 3 letzter Satz StPO iVm § 228a Abs 1 FinStrG fallbezogen nicht zur Anwendung gelangt ( Lendl in WK StPO § 393a Rz 21 f mwN).
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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