Die Strafbarkeit der Teilnahme an einem Finanzvergehen nach § 12 FinStrG setzt nicht voraus, daß dem Teilnehmer jener Vorteil aus der Tat, über den er sich mit dem Täter oder einem Mitschuldigen im voraus einverstanden hat, auch tatsächlich zukommt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden