Art. 1 § 115
In Kraft seit 01. Januar 2014
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FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
VI. Hauptstück. Gang des Verfahrens.
A. Untersuchungsverfahren.
Art. 1 § 115
Die Finanzstrafbehörde hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
§ 2 EDTV · EDTV · Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
§ 2 Erledigungen
…Aufforderungen gemäß § 269 Abs. 1 BAO, 11. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG, 12. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zum Zwecke der Prüfung gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG oder der Feststellung…
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