(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 nicht anwendbar sind, und
2. Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6
1. für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
2. für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 oder
3. für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind.
(4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Rückverweise
FinStaG · Finanzmarktstabilitätsgesetz
§ 1 Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen
…1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der…
§ 10
…1) § 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. …
§ 2 Instrumente
…1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung: 1. die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des…
§ 2a
…1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in § 1 genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch…
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 2
…2554 und im DORA-VG, geregelt und der FMA zugewiesen sind. (5) Wenn die FMA erkennt, dass im Bezug auf einen Rechtsträger gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, die Voraussetzungen des § 1 FinStaG vorliegen könnten, hat sie dies dem Bundesminister für Finanzen umgehend mitzuteilen…
ABBAG-Gesetz · Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
§ 2 Unternehmensgegenstand
…Gesellschaft besteht in 1. der Verwaltung einschließlich der Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten des Bundes und der Gesellschaft an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG, 2. der Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder…
GSA · Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit
§ 5 Abbauplan
…und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen…