G65/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
Mit ihren zu G65/2016, G66/2016, G67/2016 und G68/2016 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften jeweils in einer Abfolge von Anträgen und Eventualanträgen, näher bezeichnete (Teile von) Bestimmungen des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I 136/2008 idF BGBl I 127/2015, sowie (Teile von) Bestimmungen des Gesetzes vom 5. November 2015, mit dem der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds eingerichtet wird (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG), LGBl 65/2015 idF LGBl 78/2015, nämlich
"(a) §2a FinStaG in seiner Gesamtheit sowie (aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs) in §9 die Wortfolge 'hinsichtlich §2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz gemeinsam,';
(b) in §3 K-AFG den Satz 'Diese Schuldtitel sind insbesondere nach den Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl I Nr 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 127/2015, zu erwerben.' sowie §17 Abs5 Z10 K-AFG;
(c) eventualiter für den Fall, dass nur der selektive 'Haftungsschnitt' als verfassungswidrig erachtet wird:
§2a Abs5 Satz 1 FinStaG (zur Gänze);
in §2a Abs5 Satz 2 FinStaG die Wortfolge 'und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben,';
in §2a Abs6 FinStaG die Wortfolge 'des Erwerbers der Schuldtitel, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson';
§2a Abs6 Z2 FinStaG (zur Gänze), eventualiter in §2a Abs6 Z2 FinStaG die Wortfolge 'und ihnen gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot nach Abs2 Z2 ausgewiesene Ausgleichszahlung zusteht';
in §2a Abs6 Z3 FinStaG die Wortfolge 'und allen anderen Inhabern' sowie ', gleichgültig ob die Inhaber das Angebot angenommen oder abgelehnt haben'; eventualiter die Worte 'gleichgültig ob', 'Inhaber' und 'oder abgelehnt';"
als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I 136/2008 idF BGBl I 127/2015, lautet auszugsweise:
"Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen
§1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Kreditinstitute gemäß §1 Abs1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl Nr 532/1993, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl I Nr 98/2014 nicht anwendbar sind, und
2. Versicherungsunternehmen gemäß §1 Abs1 Z1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr 34/2015.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß §2 Abs1 Z1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß §3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I Nr 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß §2 Abs1 Z1 bis 6
1. für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß §2 Abs1 Z4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
2. für Abbaugesellschaften gemäß §2 Abs4 ABBAG-Gesetz, BGBl I Nr 51/2014 oder
3. für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind.
(4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
[…]
[...]
§2a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in §1 genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art13 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG), BGBl Nr 1/1930, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen werden kann. Schuldtitel im Sinne dieses Paragraphen sind Forderungsrechte, die eine zumindest nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers nach §1 begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind.
(2) Der Erwerb ist durch die öffentliche Bekanntmachung der Angebote einzuleiten. Für Schuldtitel, die Verbindlichkeiten gleichen Rangs begründen und für die die identen Rechtspersonen unmittelbar durch Landesgesetz zur Haftung verpflichtet sind, ist jeweils ein Angebot bekanntzumachen. Die Angebote haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers und der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen. Sofern die dem Schuldtitel zugrundeliegenden vertraglichen Bedingungen eine bestimmte Form der Bekanntmachung vorsehen, hat die öffentliche Bekanntmachung auch dieser zu entsprechen. Der öffentlichen Bekanntmachung müssen nachfolgende Angaben zum Angebot entnommen werden können:
1. Die genaue Bezeichnung der vom Angebot erfassten Schuldtitel und der Rang der dadurch jeweils begründeten Verbindlichkeit samt Bezeichnung der vertraglichen Grundlage,
2. die Gegenleistungen für den Erwerb der Schuldtitel und der darauf entfallende Anteil, der als Ausgleichszahlung für den Übergang der durch Gesetz angeordneten Haftungen geleistet wird,
3. der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung und der darauf entfallenden Ausgleichszahlung,
4. die Erklärung, dass ein im Angebot festgesetzter angemessener Anteil an der Differenz zwischen der Gegenleistung nach Z2, abzüglich der Ausgleichszahlung, und den Zahlungen aus der Abwicklung des Rechtsträgers nach §1 von dem Erwerber an die Inhaber der Schuldtitel, die das Angebot angenommen haben, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung der Abwicklung des Rechtsträgers geleistet wird,
5. der Hinweis, dass alle Haftungs- und Sicherungsansprüche, die zwischen dem Inhaber des Schuldtitels und den haftenden Rechtspersonen bestehen, im Erwerbsfall auf den Erwerber übergehen,
6. die Frist nach Abs3, die zur Annahme des Angebotes zur Verfügung steht, und jene Stelle, der die Annahme innerhalb dieser Frist zugehen muss,
7. Angaben, in welcher Weise das Recht zur Verfügung über den Schuldtitel nachzuweisen ist,
8. allfällige weitere Bedingungen, von denen der Erwerb der Schuldtitel zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Inhaber der Schuldtitel abhängig gemacht wird,
9. die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, mit dem Angebot und dem darin festgesetzten Ausgleichsbetrag einverstanden zu sein,
10. die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, dass die im Angebot enthaltene Ausgleichszahlung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, und eine Bestätigung des gesetzlich zur Prüfung der Gebarung des Rechtsträgers bestimmten Organs oder eines Wirtschaftsprüfers, dass die Angaben in der Erklärung der Rechtsperson vollständig sind und
11. ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bedingung nach Abs4 und die Rechtsfolgen nach Abs5.
(3) Die Inhaber der Schuldtitel können sich nach öffentlicher Bekanntmachung binnen einer in der Bekanntmachung zwischen vier und acht Wochen zu bestimmenden Frist zum Angebot äußern und schriftlich erklären, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Das Beifügen einer Bedingung zur Erklärung der Annahme ist unwirksam und macht die Annahme ungültig. Eine Erklärung kann bis zum Ablauf der Frist zurückgezogen oder geändert werden.
(4) Der Erwerb der Schuldtitel erfordert, dass
1. jedes Angebot jeweils von zumindest einem Viertel des Gesamtnominales der vom Angebot erfassten Schuldtitel angenommen wird und
2. dadurch auch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel zustimmt.
Schuldtitel, für die keine oder eine ungültige Erklärung innerhalb der Frist des Abs3 abgegeben wurde, sind dabei als Ablehnung des Angebotes zu berücksichtigen. Die Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit ist nach Abs2 öffentlich bekanntzumachen. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erfolgt der Erwerb der Schuldtitel der qualifizierten Mehrheit und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein.
(5) Nach Eintritt der Bedingungen des Abs4 können die Inhaber von Schuldtiteln von den unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigende Ausfall, den die Inhaber von Schuldtiteln beim Rechtsträger nach §1 erleiden, nicht mehr fordern. Eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, ist gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig, die nach Abs2 Z2 im Angebot ausgewiesen wurde. Die Rechtswirkungen treten auch ein, wenn eine Rechtsperson durch Bundes- oder Landesgesetz zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigt wird und der Erwerb der Schuldtitel durch diese nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt.
(6) Auf Antrag des Erwerbers der Schuldtitel, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson hat das für die unmittelbar gesetzlich haftende Rechtsperson örtlich zuständige Gericht nach dem Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I Nr 111/2003, mit nach Abs2 auch öffentlich bekanntzumachendem Beschluss festzustellen, dass
1. die nach dem Gesetz erforderliche qualifizierte Mehrheit der Inhaber das Angebot zum Erwerb der Schuldtitel angenommen hat,
2. den Inhabern, die das Angebot abgelehnt haben, weiterhin gegen den Rechtsträger, der aus dem jeweiligen Schuldtitel vertraglich verpflichtet ist, ein Anspruch in Höhe dieses Schuldtitels zukommt und ihnen gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot nach Abs2 Z2 ausgewiesene Ausgleichszahlung zusteht und
3. in Bezug auf die Schuldtitel, für die das Angebot zum Erwerb von der qualifizierten Mehrheit angenommen wurde, die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Erwerber und allen anderen Inhabern befreit sind, für einen die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall aus den Schuldtiteln zu haften, gleichgültig ob die Inhaber das Angebot angenommen oder abgelehnt haben.
[…]
Vollziehung
§9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist […] hinsichtlich §2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz gemeinsam […] betraut.
[...]"
2. Das Gesetz vom 5. November 2015, mit dem der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds eingerichtet wird (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG), LGBl 65/2015 idF LGBl 78/2015, lautet auszugsweise:
"§1 Ziele des Gesetzes
Zur Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und der Kärntner Landesholding gemäß §4 und §5 K-LHG sowie zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger sowie zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, soll der Erwerb von behafteten Schuldtiteln und die Leistung von Ausgleichszahlungen zum Zwecke des Übergangs von Haftungs- und Sicherungsansprüchen unter Einrichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit ermöglicht werden.
§2 Einrichtung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung 'Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds' – im Folgenden 'Fonds' genannt – eingerichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit [...].
§3 Aufgabe des Fonds
(1) Die ausschließlichen Aufgaben des Fonds bestehen darin, Schuldtitel, die mit einer durch Landesgesetz angeordneten Haftung besichert sind, rechtsgeschäftlich zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art13 Bundes-Verfassungsgesetz – B VG, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 102/2014, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu einem nachhaltig geordneten Haushalt beigetragen werden kann. Diese Schuldtitel sind insbesondere nach den Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl I Nr 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 127/2015, zu erwerben. Schuldtitel dürfen nur erworben werden, sofern sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche, einschließlich aller Haftungs- und Sicherungsansprüche, auf den Fonds übergehen.
(2) […]
[...]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
Den Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Durch BGBl I 127/2015 wurde ein neuer §2a in das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I 136/2008 in der damals geltenden Fassung BGBl I 37/2015, eingefügt. Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesminister für Finanzen sowie gemäß §2a Abs5 letzter Satz FinStaG ermächtigte Rechtspersonen, besicherte Schuldtitel im Sinne von §2a Abs1 letzter Satz FinStaG rechtsgeschäftlich zu erwerben. Solche Schuldtitel sind u.a. Forderungsrechte gegenüber der (früheren) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bzw. der (heutigen) HETA Asset Resolution AG (HETA), die durch eine Ausfallshaftung des Landes Kärnten gemäß §5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl 37/1991 idF LGBl 10/2014 iVm §1 Abs2 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl 28/2016, besichert sind.
Gemäß §2a FinStaG können der Bundesminister für Finanzen bzw. gemäß §2a Abs5 letzter Satz FinStaG ermächtigte Rechtspersonen den Inhabern von besicherten Schuldtiteln ein Angebot über den rechtsgeschäftlichen Erwerb solcher Schuldtitel unterbreiten, wenn dies auf Grund der in §1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten ist und im Sinne des Art13 B VG zur Herstellung bzw. Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen kann; bei der Angebotserstellung sind dabei entsprechend der verschiedenen Schuldtitel (sowie innerhalb der Schuldtitel nach dem jeweiligen Rang der Verbindlichkeit) und entsprechend dem Kreis der dafür haftenden Rechtspersonen unterschiedliche Angebote auszuarbeiten. Angebote über den Erwerb haben dabei jedenfalls die in §2a Abs2 FinStaG genannten Angaben zu enthalten. Sie haben demnach insbesondere auszuweisen, welcher Betrag dem einzelnen, dem Angebot zustimmenden Inhaber eines besicherten Schuldtitels im Falle des Zustandekommens des Angebots zukommt ("Gegenleistung" im Sinne von §2a Abs2 Z2 FinStaG) und welcher Anteil davon auf den Übergang der durch Gesetz angeordneten Haftung entfällt ("Ausgleichszahlung" im Sinne von §2a Abs2 Z2 FinStaG).
Der Erwerb ist durch die öffentliche Bekanntmachung des Angebots einzuleiten. Die Inhaber der Schuldtitel können sodann binnen einer in der Bekanntmachung zwischen vier und acht Wochen zu bestimmenden Frist unbedingt erklären, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen.
Der Erwerb der Schuldtitel erfordert gemäß §2a Abs4 FinStaG, dass das Angebot jeweils von zumindest einem Viertel des Gesamtnominales der vom Angebot erfassten Schuldtitel angenommen wird und dadurch auch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel zustimmt. Die Annahme des Angebots durch eine solche qualifizierte Mehrheit ist öffentlich bekanntzumachen.
Mit diesem Zeitpunkt treten die in §2a Abs4 letzter Satz iVm Abs5 FinStaG näher bezeichneten Rechtswirkungen ein: Alle Haftungs- und Sicherungsansprüche jener Gläubiger der HETA, die dem Angebot zugestimmt haben, gehen gegen Zahlung der im Angebot genannten Gegenleistung auf den Erwerber über. Dem zustimmenden (ehemaligen) Inhaber eines Schuldtitels kommen keine weiteren Ansprüche gegen gesetzlich haftende Rechtsträger zu.
Inhaber von Schuldtiteln, die das Angebot abgelehnt haben, kommt weiterhin gegen die HETA der Anspruch in (voller) Höhe des Schuldtitels zu. Gegen gesetzlich zur Haftung verpflichtete Rechtspersonen steht diesen Inhabern von Schuldtiteln zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot ausgewiesene Ausgleichszahlung zu (und die gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen sind von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Erwerber und allen anderen Inhabern befreit, für einen die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall aus den Schuldtiteln zu haften, gleichgültig, ob die Inhaber das Angebot angenommen oder abgelehnt haben).
2. Gemäß §2a Abs5 letzter Satz FinStaG kann ein rechtsgeschäftlicher Erwerb besicherter Schuldtitel nach den Bestimmungen des §2a FinStaG auch durch Rechtspersonen erfolgen, die kraft Bundes- und Landesgesetzes hiezu ermächtigt wurden.
Vor diesem Hintergrund wurde das Gesetz vom 5. November 2015, mit dem der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds eingerichtet wird (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG), LGBl 65/2015 zuletzt in der Fassung durch LGBl 78/2015, erlassen. Dieses sieht die Errichtung eines mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) vor, der zur Verfolgung gesetzlich näher definierter Ziele den rechtsgeschäftlichen Erwerb entsprechend besicherter Schuldtitel besorgen soll (vgl. §1 iVm §3 K-AFG). Gemäß §3 Abs1 zweiter Satz K-AFG sind die Schuldtitel dabei "insbesondere nach den Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes […], BGBl I Nr 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 127/2015, zu erwerben."
3. Am 21. Jänner 2016 unterbreitete der KAF den Inhabern näher bezeichneter besicherter Schuldtitel der HETA ein Angebot gemäß §2a FinStaG iVm §3 Abs1 K-AFG. Zusammengefasst wurde dabei als Gegenleistung im Sinne von §2a Abs2 Z2 FinStaG für nicht nachrangige besicherte Schuldtitel eine Tilgungsquote von 75 % des Nominalwerts und für nachrangige besicherte Schuldtitel eine Tilgungsquote von 30 % angeboten. Die als Teil der Gegenleistung auszuweisende Ausgleichszahlung im Sinne von §2a Abs2 Z2 FinStaG wurde mit ca. 11 % der jeweils bestehenden Haftung u.a. des nach §5 K-LHG haftenden Rechtsträgers ausgewiesen. Die Angebotsfrist lief bis 11. März 2016, wobei das endgültige Ergebnis der Auszählung am 14. März 2016 genannt werden sollte. Mit Ablauf des 11. März 2016 endete die Annahmefrist für das am 21. Jänner 2016 vom KAF unterbreitete Angebot; am 14. März 2016 teilte der KAF in einer Aussendung mit, dass die in §2a Abs4 FinStaG für eine Annahme des Angebots erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht und das Angebot daher nicht angenommen wurde.
4. Am 11. März 2016 – dem letzten Tag der im Angebot des KAF vom 21. Jänner 2016 genannten Angebotsfrist – brachten die antragstellenden Gesellschaften die Gesetzesprüfungsanträge beim Verfassungsgerichtshof ein. In diesen geben sie zunächst an, Inhaber von vom Angebot des KAF erfassten Schuldtiteln zu sein.
4.1. Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Anträge führen die antragstellenden Gesellschaften sodann auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus:
Die angefochtenen Bestimmungen würden auf Grund des bei Nichtannahme des Angebots drohenden Haftungsschnitts nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften eingreifen, weil sie die Entscheidungsfreiheit der antragstellenden Gesellschaften bezüglich Annahme oder Ablehnung des Angebots massiv beeinträchtigten. Die antragstellenden Gesellschaften hätten nur sehr eingeschränkte Handlungsoptionen, was ihre freie Willensentscheidung und damit ihre verfassungsgesetzlich gewährleistete Privatautonomie verletzen würde. Sie könnten das Angebot entweder annehmen und damit auf alle weitergehenden Ansprüche verzichten, womit sie das Risiko eingingen, möglicherweise wirksame Rechtsansprüche unter anderem gegenüber dem KAF, der HETA oder dem Land Kärnten zu verlieren (worauf auch die Angebotsunterlagen des KAF ausdrücklich hinweisen würden). Oder die antragstellenden Gesellschaften könnten das Angebot ablehnen und würden damit das Risiko eingehen, im Fall der Erfüllung der gesetzlichen Annahmequoren einem massiven gesetzlichen Haftungsschnitt unterworfen zu werden. Der Regelungsmechanismus des §2a FinStaG schaffe für die antragstellenden Gesellschaften damit bewusst ein "prisoner's dilemma", indem auf Grund des Fehlens von Informationen über das Verhalten anderer Adressaten des Angebots die Wahl einer nicht optimalen Strategie naheliege, was die privatrechtliche Entscheidungsfreiheit der antragstellenden Gesellschaften aktuell massiv beeinträchtige. Die sie in ihrem Vermögen schmälernden Rechtswirkungen träfen die antragstellenden Gesellschaften de jure zwar erst bei Eintritt der Bedingungen nach §2a Abs4 iVm Abs5 FinStaG, der drohende Haftungsschnitt entfalte aber de facto auf Grund des Regelungsmechanismus des §2a FinStaG bereits jetzt Wirkung, müssten sich die antragstellenden Gesellschaften doch entweder dem Angebot durch Annahme fügen oder den Haftungsschnitt in Kauf nehmen. Dadurch würden sie bereits heute aktuell in ihrer durch die verfassungsgesetzliche Eigentumsgarantie geschützten Privatautonomie verletzt.
Dieser Eingriff sei auch durch die angefochtenen Bestimmungen eindeutig bestimmt. §2a Abs5 erster Satz FinStaG sei insoweit eindeutig, als nach Eintritt der Bedingungen des §2a Abs4 FinStaG die Inhaber von Schuldtiteln von den unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall, den die Inhaber von Schuldtiteln beim Rechtsträger nach §1 FinStaG erleiden, nicht mehr fordern könnten. §2a Abs5 zweiter Satz FinStaG sichere diesen, die antragstellenden Gesellschaften im Fall der Ablehnung des Angebots treffenden Haftungsschnitt durch Beschränkung der Zwangsvollstreckung gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen auch für jene Inhaber von Schuldtiteln, die das Angebot abgelehnt haben, ab.
Der durch die angefochtenen Bestimmungen spezifizierte Eingriff wirke unmittelbar. Diese Bestimmungen ließen keinen Ermessensspielraum mehr offen und enthielten nicht bloß Vorgaben für die Beurteilung von Sachverhalten, sondern äußerten bereits eine Wirkung, wie sie üblicherweise – insbesondere bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb – erst von verbindlichen Einzelentscheidungen ausgehe. Die drohende Verpflichtung der Hinnahme des Haftungsschnitts treffe die antragstellenden Gesellschaften daher unmittelbar, ohne dass es eines konkretisierenden richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Aktes bedürfte oder ein solcher gesetzlich vorgesehen wäre.
Der Eingriff in die Privatautonomie der antragstellenden Gesellschaften durch Beschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit über das gestellte Angebot sei auch aktuell, weil der kraft Gesetzes vorgesehene Haftungsschnitt bei Eintritt der Bedingungen auf Grund der feststehenden Frist zur Annahme bzw. Ablehnung des Angebots bereits aktuell drohe. Dass das vorliegende Angebot des KAF möglicherweise nicht angenommen werde, ändere an der Aktualität des Eingriffs nichts. §2a FinStaG sehe nämlich keine Beschränkung hinsichtlich der Angebote vor, sondern spreche eine zeitlich unbegrenzte Ermächtigung aus, Angebote zu legen. Selbst nach einem Scheitern des Angebots des KAF vom 21. Jänner 2016 könnten sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch der KAF jederzeit ein neuerliches Angebot stellen. Insofern bestünde auch weiterhin ein massives Interesse an der Klärung der Verfassungskonformität der angefochtenen Regelungen, zumal nur auf diese Weise massive Probleme rund um die mögliche Rückabwicklung eines erfolgreichen Angebots nach einer allfälligen Aufhebung des §2a FinStaG durch den Verfassungsgerichtshof vermieden werden könnten. Die vorliegenden Anträge dienten somit – da eine bedingte Annahme des Angebots nicht erklärt werden könne – unabhängig von der Abgabe der Erklärung der antragstellenden Gesellschaften zum Angebot der Dokumentation, dass der aufrechte verfassungskonforme Bestand des FinStaG für sie eine conditio sine qua non für die Gültigkeit einer etwaigen Angebotsannahme sei. Die antragstellenden Gesellschaften stellten ihre Anträge "auch deswegen schon jetzt, um – unabhängig von ihrer letztendlich getroffenen Entscheidung betreffend Annahme bzw. Nichtannahme des Angebots – jedenfalls in den Genuss der Rechtswirkungen einer allenfalls aufhebenden Entscheidung" des Verfassungsgerichtshofes zu kommen.
Ein zumutbarer Umweg bestehe nicht. Das FinStaG schließe eine Bekämpfung des Haftungsschnitts per se kategorisch aus. Es gehe vielmehr davon aus, dass die Angemessenheit eines Angebots, das von den erforderlichen qualifizierten Mehrheiten der Inhaber der Schuldtitel angenommen wurde, und damit auch die Angemessenheit des Ausmaßes des Haftungsschnitts der Gläubiger, die das Angebot nicht angenommen haben, als rechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang nicht Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung im Sinne von §2a Abs6 FinStaG sei. Diese Bestimmung beschränke die gerichtliche Überprüfung auf die in den Ziffern 1 bis 3 dieser Bestimmung genannten Feststellungen. Nach dem strikten Wortlaut des §2a Abs6 FinStaG seien im Übrigen Inhaber von Schuldtiteln, die das Angebot angenommen haben, nicht antragsbefugt. Unter Verweis auf VfSlg 10.842/1986 und 11.402/1987 weisen die antragstellenden Gesellschaften schließlich darauf hin, dass die Zulässigkeit eines Individualantrages nach Art140 Abs1 Z1 litc B VG durch ein Feststellungsverfahren dann nicht beseitigt würde, wenn der einzige Zweck dieses Verfahrens darin bestünde, die gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
4.2. In der Sache behaupten die antragstellenden Gesellschaften mit ausführlicher Begründung Verstöße der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art2 StGG), die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip.
5. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erstatteten sowohl die Kärntner Landesregierung als auch die Bundesregierung eine Äußerung:
5.1. Die Kärntner Landesregierung bringt zu den Prozessvoraussetzungen zusammengefasst vor, dass sich die angefochtenen Bestimmungen des §2a Abs1 und 2 FinStaG ihrer Formulierung nach nicht an die antragstellenden Gesellschaften, sondern an den Bundesminister für Finanzen bzw. die nach §2a Abs5 letzter Satz FinStaG zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigte Rechtsperson als Normadressaten richteten. Die Bestimmungen des §2a Abs3 bis 6 FinStaG würden in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften nicht nachteilig eingreifen:
Die aktuelle Betroffenheit der Inhaber der Schuldtitel in ihrer Eigentumsposition sei zu verneinen, solange die Bedingungen gemäß §2a Abs4 FinStaG und damit die Rechtswirkungen nach §2a Abs5 FinStaG nicht eingetreten sind. Die nach §2a Abs3 und Abs4 zweiter Satz FinStaG eingeräumte Möglichkeit der Inhaber der Schuldtitel, eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Angebots oder über dessen Ablehnung abzugeben, möge zwar nur diese zwei Handlungsoptionen eröffnen. Darin könne jedoch kein nachteiliger, hinreichend bestimmter und aktueller Eingriff in das Eigentumsrecht der antragstellenden Gesellschaften erblickt werden. Abgesehen davon, dass sie der Entscheidungssituation fälschlich ein "prisoner's dilemma" unterstellten, würden die antragstellenden Gesellschaften verkennen, dass die Angebotsadressaten aus freien Stücken und nach selbst gewählten Kriterien einen auf Annahme oder Ablehnung des Angebots gerichteten Willen bilden könnten. Erst wenn die nach §2a Abs4 FinStaG relevanten Mehrheiten erreicht werden, würde dies die Rechtsposition der Angebotsadressaten ändern. Werden diese Mehrheiten nicht erreicht, bliebe die Rechtsposition der Angebotsadressaten unverändert.
Mit dem gerichtlichen Verfahren gemäß §2a Abs6 FinStaG sei den antragstellenden Gesellschaften als Schuldtitelinhaber ein Weg eröffnet, die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Soweit die antragstellenden Gesellschaften Bestimmungen des K-AFG bekämpften, würden sich diese nicht an die antragstellenden Gesellschaften wenden. Vielmehr handle es sich um organisationsrechtliche Regelungen, die nicht in subjektive Rechte eingreifen würden, sondern bei der Umschreibung der Aufgaben des KAF lediglich an bundesgesetzlich geregelte Verfahrensvorschriften anknüpften. Auch stünden diese Bestimmungen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den bekämpften Regelungen des §2a FinStaG.
In der Sache tritt die Kärntner Landesregierung den Bedenken der antragstellenden Gesellschaften mit näheren Ausführungen entgegen.
5.2. Auch die Bundesregierung bestreitet das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zusammengefasst mit folgenden Argumenten:
Der Antrag auf Aufhebung des gesamten §2a FinStaG erweise sich schon deshalb als unzulässig, weil die antragstellenden Gesellschaften keine Bedenken im Einzelnen gegen die gesamte Norm im Sinne des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG dargelegt hätten.
Ausschließliche Normadressaten des Regelungssystems des §2a FinStaG seien der Bundesminister für Finanzen bzw. die in §2a Abs5 letzter Satz FinStaG durch Bundes- oder Landesgesetz ermächtigte Rechtsperson, nicht jedoch die Adressaten eines Angebots. Die antragstellenden Gesellschaften seien durch eine solche Ermächtigungsnorm jedenfalls nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt, sondern es liege bloß eine wirtschaftliche Reflexwirkung vor. Durch die angefochtenen Bestimmungen des §2a FinStaG werde den antragstellenden Gesellschaften unmittelbar keine bestimmte Verpflichtung auferlegt. Der von den antragstellenden Gesellschaften betonte Haftungsschnitt ergebe sich erst nach Annahme eines Angebots durch die Gläubiger mit den erforderlichen Quoren. Der drohende Haftungsschnitt wäre somit nicht durch das FinStaG selbst, sondern durch die Tatsache der Angebotsannahme durch eine qualifizierte Mehrheit der Angebotsadressaten eingetreten. In §2a Abs5 FinStaG würden nur die Rechtswirkungen umschrieben, die bei Erfüllung der Bedingungen gemäß §2a Abs4 FinStaG eingetreten wären. Es sei aber eine allgemein bekannte Tatsache, dass das Angebot von einer qualifizierten Mehrheit der Angebotsadressaten nicht angenommen wurde. Ein in der Zukunft liegender Haftungsschnitt oder ein allfälliges neuerliches Angebot zeige jedenfalls keine aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaften auf. Mit §2a Abs6 FinStaG wäre auch ein gerichtliches Feststellungsverfahren bei einer Annahme des Angebots durch eine qualifizierte Mehrheit der Angebotsadressaten und somit ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung gestanden.
Schließlich weist die Bundesregierung darauf hin, dass auf Grund der Nichtannahme des Angebots die Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaften auch bei einer allfälligen Aufhebung (von Teilen) des §2a FinStaG unverändert bliebe. Auch bestreitet die Bundesregierung das Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges zwischen der angefochtenen Wortfolge im §9 FinStaG und §2a FinStaG.
In der Sache nimmt die Bundesregierung auf Grund des "offenkundigen Nichtvorliegens" der Prozessvoraussetzungen, des Fristablaufes und der Nichtannahme des Angebots von einer ausführlichen Stellungnahme Abstand, weist jedoch darauf hin, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass das Regelungssystem des §2a FinStaG im öffentlichen Interesse gelegen und sachlich und verhältnismäßig sei.
IV. Erwägungen
Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Anträge sind unzulässig:
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2. Die antragstellenden Gesellschaften wenden sich mit ihren Anträgen gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG zunächst gegen §2a FinStaG in seiner Gesamtheit und gegen eine näher bezeichnete Wortfolge in §9 FinStaG (die mit §2a FinStaG in untrennbarem Zusammenhang stehe) sowie gegen eine näher bezeichnete Wortfolge in §3 K-AFG und gegen die Z10 des §17 Abs5 K-AFG. In mehreren Eventualanträgen begehren sie die Aufhebung jeweils bestimmter Ziffern, Sätze oder Wortfolgen in §2a FinStaG.
Die antragstellenden Gesellschaften erachten sich gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG für antragslegitimiert, weil durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar für die von ihnen gegenüber der HETA gehaltenen Schuldtitel – bei Annahme des Angebots des KAF vom 21. Jänner 2016 durch die gemäß §2a Abs4 FinStaG erforderliche Mehrheit und gleichzeitiger Nichtannahme dieses Angebots durch die antragstellenden Gesellschaften – ein Haftungsschnitt im Ausmaß der Differenz zwischen der im Angebot festgelegten Höhe der Ausgleichszahlung und dem Nominale ihrer Schuldtitel angeordnet werde.
3. Es ist im Verfahren unbestritten, dass das vom KAF gemäß §2a FinStaG iVm §3 K-AFG öffentlich bekannt gemachte Angebot zum Ende der Angebotsfrist (Ablauf des 11. März 2016, dem Tag, an dem die antragstellenden Gesellschaften ihre vorliegenden Anträge beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben) die in §2a Abs4 FinStaG genannten Zustimmungsquoren nicht erreicht hat und damit nicht angenommen wurde.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss die Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG nicht nur im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben und die angefochtene Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt für die antragstellenden Gesellschaften wirksam sein (vgl. zB VfSlg 12.413/1990, 13.794/1994, 17.474/2005, 17.826/2006, 18.888/2009 und 19.541/2011).
Die von den antragstellenden Gesellschaften geltend gemachten Rechtswirkungen des §2a FinstaG – dazu, dass der Verfassungsgerichtshof im Verfahren gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG an die diesbezüglichen Darlegungen im Antrag gebunden ist, siehe zB VfSlg 13.471/1993, 16.824/2003 – setzen das Vorliegen eines öffentlich bekannt gemachten Angebots gemäß §2a FinStaG (gegebenenfalls iVm §3 K AFG) voraus, das gemäß §2a Abs4 FinStaG von einer entsprechenden Mehrheit von (Inhabern von) Schuldtiteln angenommen wird. Jedenfalls so lange kein derartiges Angebot öffentlich bekannt gemacht ist, können die gemäß §2a Abs5 FinStaG ausdrücklich "[n]ach Eintritt der Bedingungen des Abs4" FinStaG greifenden Rechtsfolgen die Interessen von Inhabern von Schuldtiteln nicht aktuell beeinträchtigen.
Soweit die antragstellenden Gesellschaften dem entgegenhalten, dass der Bundesminister für Finanzen bzw. der KAF jederzeit ein neuerliches Angebot stellen könnten, weisen sie selbst darauf hin, dass der von ihnen behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre von einem (neuerlichen) öffentlich bekannt gemachten Angebot und damit von einem – weder hinsichtlich seines Inhalts, noch hinsichtlich des Zeitpunkts oder dahingehend, ob es überhaupt dazu kommt, gesetzlich genau festgelegten – Handeln des Bundesministers für Finanzen bzw. des KAF abhängt. Ein (behaupteter) Eingriff in Rechte der antragstellenden Gesellschaften durch gesetzliche Bestimmungen, die zur Vornahme eines in mehrfacher Hinsicht näher auszugestaltenden Rechtsaktes ermächtigen, erfüllt aber die Voraussetzungen an einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litc B VG nicht (vgl. VfSlg 8978/1980, 12.731/1991, 16.615/2002; die Unmittelbarkeit eines Eingriffes setzt vielmehr voraus, dass es gerade keines konkretisierenden Aktes bedarf, siehe VfSlg 19.894/2014, 14.075/1995, 11.402/1987).
5. Die Anträge sind daher schon deswegen wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen, weil die antragstellenden Gesellschaften nicht darzulegen vermögen, dass die von ihnen bekämpften Rechtswirkungen des §2a FinStaG ihre rechtlich geschützten Interessen unmittelbar und aktuell beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund braucht auf das Vorliegen der weiteren Antragsvoraussetzungen gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG – insbesondere, ob der behauptete Eingriff durch die bekämpften Regelungen nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt ist, ob die antragstellenden Gesellschaften den Anfechtungsumfang zutreffend gewählt haben oder ob durch §2a Abs6 FinStaG ein zumutbarer Umweg vorliegt – nicht eingegangen zu werden.
V. Ergebnis
1. Die Anträge sind daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.