FBG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 7 Zulassungsverfahren
(1) Bodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1. die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
2. sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
3. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
4. eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung mit einem Mindestbetrag von 25 Millionen Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht und
6. im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 die Auswahlkriterien am besten erfüllt.
(2a) Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.
(3) Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.
(4) Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören. Die Anhörungsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4a bleiben unberührt.
(6) Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.
(7) Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.
(8) Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses Bodenabfertigungsdienstes ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten.
§ 7 FBG · FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 7 Zulassungsverfahren
…Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt oder mit Auflagen erteilt werden. (7) Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch…
§ 15 Inkrafttreten
…in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese Flughäfen mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) §…
§ 1 Begriffsbestimmungen
…anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält, b) bei denen ein und dieselbe Person an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält; 6. Dienstleister ist jeder gemäß § 7 zugelassene Unternehmer (§ 1 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches, BGBl. I Nr. 120/2005), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für…
§ 3 Bodenabfertigungsdienste
…entweder selbst durchführen oder 2. von einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen. (2) Als Dienstleister dürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmer gemäß § 7 zugelassen werden, die 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und, falls ihr Wohnsitz nicht im…
Art. 10 § 7 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 7 Artikel X
…Vollziehung Gerichtsgebührenbefreiung , Eintragung der Anpassung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5 , BGBl. Nr. 10/1991) § 7. (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum Gegenstand…
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 7 , BGBl. Nr. 10/1991) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der…
§ 43 In-Kraft-Treten
…1. August 2010 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 14a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft. (7) Die §§ 22 Abs. 1 und 24 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten…
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