(1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.
(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und
2. Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten sowie
3. für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß § 23 festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 3 werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.
Rückverweise
EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 22 Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
(1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c. (2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für 1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit…
§ 23 Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
…für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 festlegen.…
§ 24b Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021
…1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen…
§ 25a Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021
…1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des…
ZuRV · Zuteilungsregelverordnung
§ 3 Aufgliederung in Unteranlagen
…1) Jede für eine kostenlose Zuteilung gemäß § 22 EZG 2011 in Frage kommende Bestandsanlage gemäß § 3 Z 5 EZG 2011 ist in eine oder mehrere der folgenden Unteranlagen aufzugliedern, wobei diese…
§ 13a Erhebung von Daten für die Zuteilungsperioden 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030
…30. Juni 2019 eine aufrechte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 EZG 2011 vorliegt und für die gemäß § 22 EZG 2011 Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus…
§ 4 Erhebung von Daten
…1) Jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 EZG 2011 eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommt, hat für jedes Jahr des am 1. Jänner 2005 beginnenden und am 31. Dezember 2008…
§ 7 Zuteilung an Anlagen
… 3 EZG 2011 ein sektorübergreifender Korrekturfaktor festgelegt wird, ist dieser bei der Berechnung der kostenlosen Jahresgesamtmenge an Bestandsanlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 EZG 2011, zur Anwendung zu bringen, indem die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren gemäß Abs. 9 zuzuteilen sind, mit dem sektorübergreifenden…