§ 23 Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
§ 23 Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten — EZG 2011
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 festlegen.