Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 festlegen.
Rückverweise
EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 22 Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
…Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c. (2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für 1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus…
§ 9 Emissionsmeldungen
…des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4 , einer Verordnung gemäß Abs. 3 und § 23, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG…
§ 10 Prüfung der Emissionsmeldungen
…der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG…
§ 10a Festsetzung von Emissionen
…2. die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG…