Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes (§§ 7 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.
§ 21 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 21 Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
…§ 21. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes ( §§ 7 bis 10 ) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen…
§ 13 Auflegung des Wählerverzeichnisses
…die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht…
Rückverweise