Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 10 Aktives Wahlrecht
…§ 10. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz ( § 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG , BGBl…
§ 11 Wählerverzeichnisse
…§ 11. (1) Die Wahlberechtigten ( § 10 ) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR ( § 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 –…
§ 21 Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
…§ 21. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes ( §§ 7 bis 10 ) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.…
§ 19 Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
…hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden. (2) Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten ( § 10 ) gemäß § 4 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist…
Rückverweise