(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 NRWO auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 und des § 32 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
§ 8 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 8 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
…§ 8. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen…
§ 49 Beginn der Wahlhandlung
… 54 Abs. 6 ), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel ( § 61 ) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 7 und 8 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung ( § 61 Abs. 4 ) übernommenen…
§ 21 Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 21. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes ( §§ 7 bis 10 ) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.
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