(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, folgende Unterlagen einzureichen:
1. den Umwandlungsplan nach § 10;
2. eine Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und das zuständige Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen an die Arbeitnehmer selbst, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Umwandlungsplan übermitteln können.
(2) Der Umstand sowie der Tag der Einreichung der Unterlagen nach Abs. 1 sind von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen; die Unterlagen sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 12 FBG). Die Abfrage dieser Unterlagen in der Urkundensammlung ist kostenlos.
(3) Gläubigern der Gesellschaft sind die in § 14 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Unterlagen auf Verlangen zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 15 Offenlegung
(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, folgende Unterlagen einzureichen: 1. den Umwandlungsplan nach …
§ 33 Offenlegung
…Für die Offenlegung des Verschmelzungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 15 sinngemäß.…
§ 21 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
…die Genehmigungsurkunde; 3. der Umwandlungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 14 Abs. 8; 4. der Bericht des Umwandlungsprüfers; 5. etwaige nach § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen; 6. die Schlussbilanz der Gesellschaft; 7. der Nachweis der Offenlegung des Umwandlungsplans; 8. der Nachweis der Sicherstellung…
§ 55 Offenlegung
…Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 sinngemäß.…