Die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des § 55a Abs 1 EU-JZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
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