(1) Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.
(2) Wird die Vollstreckung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollstreckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist der Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Der zu vollstreckende Betrag ist jedoch auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des Entscheidungsstaates begangen wurde und dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.
(3) Ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder eine Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, ist in der Bescheinigung jedoch angegeben, dass Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Recht des Entscheidungsstaates zulässig sind, so ist in dem Beschluss über die Vollstreckung eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße festzusetzen. Ihre Dauer ist mit jener Dauer zu bestimmen, die der Anzahl von Tagessätzen entspricht (§ 19 Abs. 3 StGB), die nach österreichischem Recht für die Tat festzusetzen wäre, oder die sonst nach österreichischem Recht zu bestimmen wäre, darf jedoch eine in der Bescheinigung angegebene Höchstdauer nicht überschreiten.
(4) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Betroffenen kommt aufschiebende Wirkung zu.
(5) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 409 StPO vorzugehen.
(6) Wurde die Vollstreckung aus dem Grunde des § 53a Z 11 verweigert, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.
Rückverweise
LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 67 Aufschub der Vollstreckung
…die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird; 2. solange über eine gemäß § 53d Abs. 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde; 3. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung; 4. bis…
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 53g Ersatzfreiheitsstrafe
…Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (§ 53d Abs. 3) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.…
§ 53i Verständigung des Entscheidungsstaates
… 53b Abs. 3 und 4), 2. der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2), 3. eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g), 4. die Entscheidung vollstreckt worden ist, 5. die Vollstreckung zur…
§ 53c Verfahren
… 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. (5) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 53, 53a), zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages (§ 53d Abs. 2) und zur Höhe der Tagessätze der nicht bereits in der zu vollstreckenden Entscheidung festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (§ 53d Abs. 3) ist…
§ 53e Aufschub der Vollstreckung
…1) Die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, ist aufzuschieben, 1. solange über eine zulässige Beschwerde (§ 53d Abs. 4) nicht rechtskräftig entschieden wurde; 2. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung; 3…