BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionErster Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805§ 43

§ 43Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

In Kraft seit 29. Mai 2021
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