Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Gruber und Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend die Bezirksstaatsanwaltschaft Prag gegen unbekannte Täter wegen Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf einer Sicherstellungsbescheinigung der Bezirksstaatsanwaltschaft Prag vom 2. Mai 2025, AZ 2 ** (ON 2.2 [Übersetzung]), gründet, ordnete das Erstgericht gemäß § 43 Abs 5 EU-JZG iVm § 113 Abs 3 iVm § 109 Z 2 lit. a, 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO die gerichtliche Beschlagnahme des Kontoguthabens, erliegend bei der „B* AG“ auf dem Konto mit IBAN ** und lautend auf A*, bis zur Höhe von 2.174,49 Euro an und verbot sämtlichen verfügungsberechtigten Personen bis zum genannten Betrag über das Konto zu verfügen, insbesondere damit zusammenhängende Forderungen gänzlich oder teilweise einzuziehen, Herausgabeansprüche geltend zu machen und Überweisungs- bzw. Auszahlungsaufträge zu erteilen (Drittverbot). Weiters verbot es den Verantwortlichen des genannten Bankinstituts bis auf weitere staatsanwaltliche oder gerichtliche Entscheidung bis zum angeführten Betrag das dem Forderungsinhaber oder einem sonst aus der oben genannten Geschäftsverbindung Berechtigten Geschuldete zu zahlen, Überweisungs- bzw. Auszahlungsaufträge auf Anweisung des/der zu der Geschäftsverbindung Zeichnungsberechtigten hin durchzuführen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen aus den beschlagnahmten Vermögenswerten vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Ein Deckungsbeitrag nach § 115 Abs 5 StPO wurde nicht festgesetzt, weil auch die Voraussetzungen nach § 115 Abs 1 Z 2 StPO vorlägen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Kontoinhaberin A*, welche – zusammengefasst – ausführt, selbst Opfer von betrügerischen Handlungen geworden zu sein und würde die durch die Beschlagnahme entstehende finanzielle Belastung für sie unverhältnismäßig sein. Demgemäß ersuche sie, die Aufhebung der Beschlagnahme vorzunehmen (ON 17.1).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 43 Abs 1 EU-JZG ist eine Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung unterliegen könnten, nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.
§ 43 Abs 5 erster Satz EU-JZG sieht die Beschlagnahme vor, wenn sie in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Staatsanwaltschaft zu beantragen ist.
Gemäß Artikel 1 Abs 3 der Verordnung (EU) 2018/1805 gewährleistet beim Erlass einer Sicherstellungs- und Ein- ziehungsentscheidung die Entscheidungsbehörde, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit befolgt werden.
Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Artikel 3 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (§ 43 Abs 3 EU-JZG).
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1805 verpflichtet die Vollstreckungsbehörde, jede gemäß Art 4 übermittelte Sicherstellungsentscheidung anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde macht einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 8 oder einen der Aussetzungsgründe gemäß Artikel 10 geltend.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Erstgerichts nicht zu beanstanden.
Der Sicherstellungsbescheinigung zufolge besteht in concreto der Verdacht, dass ein Betrag von 7.000,-- Euro, der aus strafbaren Handlungen herrührt, auf das genannte Konto der Beschwerdeführerin überwiesen wurde, welche die Herkunft des Geldes aus strafbaren Handlungen nicht in Abrede stellte.
Die Prüfung beiderseitiger Strafbarkeit konnte vorliegend unterbleiben, weil die ausstellende Behörde den zugrundeliegenden Sachverhalt nachvollziehbar und unwidersprochen geblieben einer der in Artikel 3 Abs 1 der genannten Verordnung angeführten strafbaren Handlungen, nämlich des Betrugs, zuordnete.
Mit ihrem Rechtsmittelvorbringen, wonach sie selbst Opfer einer Straftat geworden sei und ihre Geldnöte anspricht, benennt die Rechtsmittelwerberin keine der in Artikel 8 Abs 1 lit a bis f der Verordnung (EU) 2018/1805 aufgezählten Ablehnungstatbestände und auch keinen der in der genannten Verordnung angeführten Aussetzungsgründe und liegen solche offenkundig auch nicht vor.
Sofern das Beschwerdevorbringen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Frage stellt, geht dieser Einwand ins Leere, weil es das Prinzip des der Verordnung zugrundeliegenden formellen Prüfungsprinzips verkennt.
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Wie bereits ausgeführt, gewährleistet gemäß Artikel 1 Abs 3 der Verordnung (EU) 2018/1805 nämlich allein die Entscheidungsbehörde, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Diese Regelung findet ihre Fortsetzung in Art 33 Abs 2, in welchem ausdrücklich normiert ist, dass die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden können . Schon der Präambel, insbesondere Rz 31 der Verordnung, ist ebenfalls das klare Regelungsziel der Verordnung dahingehend zu entnehmen, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in jedem Fall die Entscheidungsbehörde zuständig sein soll und die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur aus den in der Verordnung festgelegten Gründen abgelehnt wer- den sollte. Solche liegen aber nicht vor, weshalb der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.