Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend die Bezirksstaatsanwaltschaft Prag gegen unbekannte Täter wegen Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedsstaaten über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. August 2025, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss vom 1. Juli 2025, der auf einer Sicherstellungsbescheinigung der Bezirksstaatsanwaltschaft Prag vom 2. Mai 2025, AZ ** (ON 2.2 [Übersetzung]), gründet, hatte das Erstgericht gemäß § 43 Abs 5 EU-JZG iVm § 113 Abs 3 iVm § 109 Z 2 lit a, 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO die gerichtliche Beschlagnahme des Kontoguthabens, erliegend bei der „B* AG“ auf dem Konto mit IBAN ** und lautend auf A*, bis zur Höhe von 2.174,49 Euro angeordnet und sämtlichen verfügungsberechtigten Personen verboten, bis zum genannten Betrag über das Konto zu verfügen, insbesondere damit zusammenhängende Forderungen gänzlich oder teilweise einzuziehen, Herausgabeansprüche geltend zu machen und Überweisungs- bzw. Auszahlungsaufträge zu erteilen (Drittverbot). Weiters hatte es den Verantwortlichen des genannten Bankinstituts bis auf weitere staatsanwaltliche oder gerichtliche Entscheidung verboten bis zum angeführten Betrag das dem Forderungsinhaber oder einem sonst aus der oben genannten Geschäftsverbindung Berechtigten Geschuldete zu zahlen, Überweisungs- bzw. Auszahlungsaufträge auf Anweisung des/der zu der Geschäftsverbindung Zeichnungsberechtigten hin durchzuführen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen aus den beschlagnahmten Vermögenswerten vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 20. August 2025, AZ 22 Bs 229/25z (ON 23.3), nicht Folge.
Mit nun angefochtenem Beschluss nahm das Erstgericht zu angeführtem Konto eine ergänzende Beschlagnahme hinsichtlich eines Betrags von EUR 4.825,51 vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der nunmehr anwaltlich vertretenen Kontoinhaberin A*, welche – zusammengefasst – ausführt, dass ihr „nur“ ein Vergehen im Sinne des § 209 Abs 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs mit eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Last liege, weshalb eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit geboten sei, die aber nicht vorliege. Selbst wenn man vom Gegenteil ausginge sei die vorliegende Sicherstellungsbescheinigung unvollständig bzw. offenkundig unrichtig ausgefüllt worden, was einen Versagungsgrund darstelle. Letztlich verstoße die Beschlagnahme gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren bzw. jenes auf Eigentum, weil kein „Ersatzwert des Ertrags aus einer Straftat“ vorliege (ON 24.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zu den Voraussetzungen einer Sicherstellungsbescheinigung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die den Verfahrensbeteiligten bekannte und oben zitierte Entscheidung des Rechtsmittelgerichts verwiesen (vgl. RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]).
In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist zum aktuellen Beschwerdevorbringen Folgendes festzuhalten:
Soweit die Beschwerdeführerin reklamiert, ihr liege lediglich der Straftatbestand des Betrugs nach § 209 Abs 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs zur Last, vermengt sie die gegen sie selbst vorliegende Europäische Ermittlungsanordnung (ON 2.1) in unzulässiger Weise mit der gegenständlichen Sicherstellungsanordnung im Verfahren gegen einen unbekannten Täter („C*“; vgl. ON 2.2).
Demgemäß kann zur Frage der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit auf die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. August 2025 verwiesen werden, wonach eine solche unterbleiben kann.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen erweist sich die Sicherstellungsbescheinigung auch nicht als unvollständig bzw. offenkundig unrichtig, weil aus Abschnitt D./III./ in unzweideutiger Weise erhellt, dass Geldmittel in Höhe von EUR 7.000,-- von der Entscheidung umfasst sind (ON 2.2,4).
Auch die reklamierte Verletzung der Grundrechte auf ein faires Verfahren bzw. auf Eigentum liegt nicht vor, weil der Sicherstellungsbescheinigung das Verfahren gegen den unbekannten Täter „C*“ zugrunde liegt und - wie bereits zur Darstellung gebracht - die inhaltliche Richtigkeit bzw. die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht vor dem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden können. Die Verletzung der zitierten Grundrechte ist daher im Verfahren des Ausstellungsstaats, mithin in Tschechien, geltend zu machen. Im Übrigen bedeutet eine Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmeentscheidung durchwegs einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum, erweist sich jedoch vorliegend als gerechtfertigt.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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